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  • 29.11.2012 · IWW-Abrufnummer 123636

    Oberlandesgericht Bamberg: Beschluss vom 19.10.2012 – 2 Ss OWi 1351/2012

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    2 Ss Owi 1351/2012 OLG Bamberg

    Oberlandesgericht Bamberg
    BESCHLUSS
    Der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Bamberg erlässt durch den Richter am Oberlandesgericht
    am
    19. Oktober 2012
    in dem Bußgeldverfahren
    gegen pp.
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    folgenden

    Beschluss:
    I. Der Antrag des Betroffenen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Freising vorn 2. August 2012 die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wird als unbegründet verworfen.
    II. Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

    Gründe:
    Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 Nr. 1 OWiG darf daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

    Zur Begründung nimmt der Senat auf die im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Bamberg in ihrer Antragsschrift vom 24.09.2012 Bezug. Auch die Gegenerklärung der Verteidigung im Schriftsatz vom 11.10.2012 rechtfertigt keine andere Beurteilung.

    Ergänzende Ausführungen des Senats sind lediglich zur Versagung der Aussetzung veranlasst:

    Im Rahmen des Zulassungsverfahrens hat der Betroffene, der die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, eine den formalen Anforderungen genügende Verfahrensrüge (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2, 345 StPO) zu erheben (Göhler/Seitz OWiG 15. Aufl. § 80 Rn 16i). Soweit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung durch die Nichtaussetzung infolge der Nichtbeiziehung der Bedienungsanleitung geltend gemacht wird, ist die Rüge unzulässig. Der Rüge kann nicht entnommen werden, ob und welche Anstrengungen der Betroffene bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge unternommen hat, um über das Gericht Einsicht in die Bedienungsanleitung zu bekommen (BGH NStZ 2010, 530; OLG Hamm Beschluss vom 03.09.2012 — III 3 RBs 235/12).
    Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird daher nach § 80 Abs. 4 Sätze 1 und 3 OWiG verworfen. Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 OWiG).

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 °VVG.