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  • 04.10.2012 · IWW-Abrufnummer 122966

    Amtsgericht Senftenberg: Beschluss vom 05.09.2012 – 59 OWi 254/12

    Das Akteneinsichtsrecht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO bezieht sich auch auf die Bedienungsanleitung eines Messgerätes, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestandteil der einzelnen Akte ist oder nicht.


    59 OWi 254/12
    Amtsgericht Senftenberg
    Beschluss
    In der Bußgeldsache
    gegen
    - Betroffener —
    Verteidiger
    Rechtsanwälte Bandmann & Krönert, Berliner Str. 157, 03046 Cottbus
    hat das Amtsgericht Senftenberg am 05.09.2012 durch den Richter am Amtsgericht Freundlich
    beschlossen:
    1. Die vollständige Bedienungsanleitung des am X.05.2012 für den Messstandort 7978 benutzten Messgeräts (Gerätenummer: 5081 der eso GmbH) ist dem Verteidiger des Betroffenen zu übermitteln.
    2. Die Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
    Gründe:
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 62 Abs. 1 OWiG zulässig und auch begründet.
    Das erkennende Gericht hat mehrfach entschieden, dass das Akteneinsichtsrecht gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 147 StPO sich auch auf die Bedienungsanleitung bezieht, und zwar unabhängig davon, ob diese Bestandteil der einzelnen Akte ist (vgl. Beschluss vom 10.07.2012- Az.: 59 OWi 192/12). Auch ist bei gewisser räumlicher Entfernung zwischen Behörde und Kanzleisitz des Verteidigers die Anleitung zu übermitteln.
    Die Verwaltungsbehörde gefällt sich indessen darin, diesen einfachen Befund zu ignorieren und in unzutreffender Weise auf ein Urheberrecht zu verweisen.
    Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO entsprechend.

    RechtsgebieteAkteneinsicht, Bußgeldverfahren, Bedienungsanleitung, Umfang