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  • 04.10.2012 · IWW-Abrufnummer 122965

    Amtsgericht Langenfeld: Beschluss vom 30.08.2012 – 16 OWi 89/12 (b)

    Es ist Aufgabe des Verteidigers bereits bei der ersten Beantragung einer Akteneinsicht klarzu-stellen, was er alles im Einzelnen einzusehen wünscht. So dann ist es Pflicht eines Verteidigers als Organ der Rechtspflege nach einer aus seiner Sicht unvollständigen Akteneinsicht die Objekte exakt zu benennen, die er bei seiner Akteneinsicht vermisst hat.


    16 OWi 89/12 [b]
    Beschluss
    In dem Verfahren betreffend den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
    Verteidiger: Rechtsanwalt Jürgen Frese, Schafhausener Str. 38, 52525 Heinsberg
    hat das Amtsgericht Langenfeld
    durch den Richter am Amtsgericht Bösen am 30. August 2012
    beschlossen:
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 18.072012 wird als unzulässig verworfen.
    Gründe
    Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens hat der Antragsteller mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.07.2012 Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gestellt und zwar „für den Fall, dass dem Betroffenen immer noch nicht vollständige Akteneinsicht gewährt wird".
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist bereits unzulässig.
    Rechtsmittel -sind bedingungsfeindlich. Der Antragsteller hat hier jedoch die Einlegung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung von einer Bedingung abhängig gemacht, nämlich dem Umstand, dass ihm immer noch nicht vollständig Akteneinsicht gewahrt wird.
    Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist im Übrigen auch unbegründet.
    Erstmals mit seinem anwaltlichen Schriftsatz vom 29.08.2012 hat der Betroffene dargelegt, was seiner Ansicht nach alles zur Akte gehört. Indes ist festzustellen, dass die vom Verteidiger aufgelisteten Unterlagen nicht standardmäßig in jede Akte gehören. Vielmehr ist es Sache des Verteidigers bereits bei der ersten Beantragung einer Akteneinsicht klarzustellen, was er alles im Einzelnen einzusehen wünscht. So dann ist es Pflicht eines Verteidigers als Organ der Rechtspflege nach einer aus seiner Sicht unvollständigen Akteneinsicht die Objekte exakt zu benennen, die er bei seiner Akteneinsicht vermisst hat. Alles andere ist nicht praktikabel.

    RechtsgebieteAkteneinsicht, Rechtsmittel, Zulässigkeit