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  • 05.06.2012 · IWW-Abrufnummer 121683

    Amtsgericht Herne: Urteil vom 24.11.2011 – 21 OWi-64 Js 891/11-264/11

    Der Fahrlehrer ist nur dann „Führer“ eines Kraftfahrzeuges i.S. des StVG, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht. Nur dann kommt, wenn er ein Mobiltelefon benutzt, auch eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 Abs. 1a StVO in Betracht.


    21 OWi-64 Js 891/11-264/11

    In dem Bußgeldverfahren

    Amtsgericht Herne

    IM NAMEN DES VOLKES

    Urteil

    gegen pp.

    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hat das Amtsgericht Herne
    aufgrund der Hauptverhandlung vom 24.11.2011, an der teilgenommen haben:
    XXX
    für Recht erkannt:

    Der Betroffene wird freigesprochen.
    Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Landeskasse auferlegt.

    Gründe:

    I. Dem Betroffenen ist mit Bußgeldbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Herne vom 05.04.2011 zur Last gelegt worden, als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobil- oder Autotelefon benutzt zu haben.

    Wegen der Einzelheiten wird auf den Bußgeldbescheid verwiesen.

    II. Von diesem Vorwurf war der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat er tatsächlich ein Mobiltelefon benutzt. Er hat jedoch dabei kein Kraftfahrzeug geführt.

    Der Betroffene hat als Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz des PKW XXXX gesessen und die Fahrt seines Fahrschülers überwacht. In dieser Situation hat der Betroffene kein Fahrzeug geführt.

    Nach § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG gilt bei Ausbildungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahrzeugs.

    Aus dieser Vorschrift ist jedoch nicht zu folgern, dass der Fahrlehrer in diesen Fällen als Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Bußgeldvorschriften aufzufassen ist. Die Bedeutung der zitierten Vorschrift ist alleine, dass der Fahrschüler im Sinne der §§ 18 und 21 StVG nicht als Fahrzeugführer angesehen werden kann. Über diese Bedeutung für den Fahrschüler im Rahmen der zivilrechtlichen und strafrechtlichen Verantwortlichkeit hinaus hat § 2 Abs. 15 Satz 2 StVG keine Bedeutung, vergleiche Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Randnummer 40 zu § 2 StVG.

    Für die straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Verantwortung kommt es allein darauf an, wer das Fahrzeug eigenhändig führt. Führer eines Kraftfahrzeuges in diesem Sinne ist derjenige, wer das Kraftfahrzeug verantwortlich in Bewegung setzt, es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenkt, anhält, parkt oder nach Parkunterbrechung weiter fährt, vergleiche Hentschel, Randnummer 2 zu § 2 StVG.
    Bei einem Fahrlehrer sind diese Voraussetzungen nur dann erfüllt, wenn sein Einwirken auf den Fahrschüler über die bloße Überwachung der Fahrt hinausgeht, vergleiche auch OLG Dresden in NJW 2006 Seite 1013.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren derartige Tätigkeiten dem Betroffenen nicht nachzuweisen.

    III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 StPO.