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  • 08.03.2012 · IWW-Abrufnummer 120772

    Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 13.07.2011 – I-13 U 33/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Hamm
    I-13 U 33/11
    Tenor:
    Die Berufung des Klägers gegen das am 25.11.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen (12 O 116/10) wird zurückgewiesen.
    Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
    Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 20.041,63 EUR festgesetzt.
    Gründe
    Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich ( § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die durch die Vorsitzende mit Verfügung vom 18.04.2011 mitgeteilten Gründe Bezug genommen.
    Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.05.2011 führen zu keiner anderen Beurteilung.
    Eine Schadensregulierung auf Neuwagenbasis schränkt das in § 249 BGB normierte Wirtschaftlichkeitsgebot ein und kommt deshalb nur im Ausnahmefall und nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in Betracht. Die ständige Rechtsprechung fordert ausdrücklich eine "erhebliche Beschädigung" des Fahrzeugs (OLG Hamm, MDR 2002, 89; OLG Celle, NJW-RR 2003, 1381; KG, NJW-Spezial 2010, 682; BGH, NJW 2009, 3022).
    Der Senat bleibt dabei, dass eine erhebliche Beschädigung des klägerischen Mercedes vorliegend nicht festgestellt werden kann. Die Reparatur des PKW hat hier keine Arbeiten an einem tragenden, für die Stabilität des Fahrzeuges bedeutsamen Teil erforderlich gemacht. Aus der Schadensbeschreibung des von dem Kläger in Auftrag gegebenen Privatgutachtens, welches insoweit auch nicht von ihm angegriffen wird, folgt vielmehr, dass das Fahrzeug ausschließlich im Heckbereich beschädigt wurde. Bei den beschädigten Teilen handelt es sich typischerweise um solche, die ohne weiteres und spurenlos ausgewechselt werden können (s.a. OLG Celle, NJW 2003, 3640). Das Gegenteil wird auch von dem Kläger nicht behauptet.
    Der Kläger begründet das Vorliegen eines erheblichen Schadens letztlich mit der bloßen Möglichkeit eines bislang nicht erkannten erheblichen Schadens. Schon diese Möglichkeit eines erheblichen Schadens erscheint dem Senat aufgrund des konkreten Schadensbildes allerdings eher fernliegend. Schäden am Fahrwerk sind bei einem Schadensbild, wie es sich hier darstellt, kaum zu erwarten. Die Wahrscheinlichkeit eines Schadens folgt insbesondere nicht schon aus dem Umstand, dass der private Sachverständige sein Gutachten mit der Feststellung beendet hat, dass weitere Schäden ohne Demontage nicht festgestellt werden konnten. Hierbei dürfte es sich bei lebensnaher Betrachtung um eine allgemeine Absicherungsformulierung und nicht um einen konkreten Hinweis auf einen weiterführenden Schaden handeln. Letztlich kann die Frage, ob weitere versteckte Schäden möglich sind, aber auch dahin gestellt bleiben, denn ein möglicher Schaden ist noch kein festgestellter Schaden.
    Ein Anspruch des Klägers auf Abrechnung auf Neuwagenbasis lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger im Rahmen des Weiterverkaufs des streitgegenständlichen Mercedes wegen der - hier unterstellt - bestehenden Unsicherheit im Hinblick auf einen möglichen weiteren Schaden erhebliche finanzielle Einbußen erlitten hat. Die Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht schon dann zulässig, wenn der Geschädigte bei einem Weiterverkauf unter finanziellen Gesichtspunkten einen erheblichen finanziellen Schaden erleidet. Die Rechtsprechung lässt eine Abrechnung auf Neuwagenbasis auch bei fabrikneuen Fahrzeugen wie ausgeführt vielmehr nur dann zu, wenn das Fahrzeug selbst erheblich beschädigt wurde. Einem hohen merkantilen Minderwert kommt insoweit nur indizielle Bedeutung für die Erheblichkeit der Beschädigung zu (BGH, NJW 2009, 3022). Vor diesem Hintergrund war hier kein Anlass, ein Sachverständigengutachten über die Höhe des merkantilen Minderwerts einzuholen. Denn selbst wenn nach Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens der Nachweis erbracht sein sollte, dass der merkantile Minderwert deutlich höher liegt, als der vom privaten Sachverständigen bezifferte Betrag von 900,00 €, wäre damit der Nachweis einer erheblichen Beschädigung noch nicht erbracht.

    RechtsgebietUnfallregulierungVorschriften§ 249 BGB