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  • 15.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114062

    Landgericht Dortmund: Urteil vom 17.06.2011 – 2 O 151/10

    Zur Erheblichkeit eines optischen Mangels bei einem Wohnwagen


    Landgericht Dortmund

    2 O 151/10
    Tenor:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 11.000,00 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnwagens X mit der Fahrgestellt-Nr.: ##########.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden nach einem Streitwert in Höhe von 11.000,00 € der Beklagten auferlegt.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des je-weils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

    T a t b e s t a n d
    Die Klägerin kaufte von der Beklagten im Juli 2008 einen neuen Wohnwagen X für 11.500,00 €. Der Wohnwagen wies mehrere Mängel auf. Er wurde der Beklagten mindestens fünfmal zur Nachbesserung zur Verfügung gestellt. Jedenfalls ein Teil der Mängel wurde beseitigt.
    Die Klägerin behauptet im Prozess noch folgende Mängel:
    1. Ausbeulungen/Knickstellen im Frontbereich durch Drücken
    der Unterkonstruktion in das Außenblech auf einer Länge von 1,20 m (insoweit hat sich in der mündlichen Verhandlung geklärt, dass hier nur ein Mangel gerügt wird, nicht zwei verschiedene).
    2. Starke Streifenbildung mit Verfärbungen im Lack im Front-
    und Heckbereich, verursacht durch minderwertige/mangelhafte Dichtungsmasse.
    Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.07.2009 forderte die Klägerin die Beklagte zur Mängelbeseitigung auf, u. a. hinsichtlich des behaupteten Mangels zu 1.). Mit Schreiben vom 31.07.2009 erklärte die Beklagte, alle beanstandeten Mängel seien beseitigt, die Beule vorne rechts im Bugbereich sei durch "Selbstverschulden herbeigerufen" worden. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 13.01.2010 die Beklagte auf, das Fahrzeug Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsentschädigung zurückzunehmen. Hierzu war die Beklagte nicht bereit. Mit der Klage verfolgt die Klägerin das Rückabwicklungsbegehren weiter. Auf den Kaufpreis in Höhe von 11.500,00 € lässt sie sich eine Entschädigung für Gebrauchsvorteile in Höhe von 500,00 € anrechnen.
    Sie beantragt daher,
    die Beklagte zu verurteilen, an sie Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnwagens X mit der Fahrgestell-Nr.: ########## 11.000,00 € zu zahlen.
    Die Beklagte beantragt,
    die Klage abzuweisen.
    Für den Mangel zu 1.) sei sie nicht eintrittspflichtig. Knicke und Beulen entstünden erfahrungsgemäß durch Kollision mit anderen Gegenständen. Ausbeulungen seien in den vorgerichtlichen Schreiben auch nicht erwähnt worden.
    Die Beklagte hat später geltend gemacht, es liege zwar insoweit in Mangel vor, dieser stelle aber nur eine optische Beeinträchtigung dar. Daher liege kein erheblicher, zu einem Rücktritt berechtigender Mangel vor.
    Im Übrigen biete sie jetzt die Behebung des Mangels auf ihre Kosten an.
    Soweit die Klägerin eine Streifenbildung (Mangel zu 2.)) rüge, liege ein Zustand vor, der auch bei anderen Wohnwagenherstellern "Stand der Technik" sei.
    Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beschlusses vom 09.08.2010 (Blatt 30 f. d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens zu den behaupteten Mängeln. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen S vom 06.01.2011 Bezug genommen.
    E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
    Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
    Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Wohnwagens aus § 346 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB zu.
    I.
    Der Wohnwagen weist einen Mangel nach § 434 BGB auf. Der Mangel zu 1.) ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme gegeben und wird von der Beklagten auch nicht mehr in Abrede gestellt. Im Bereich der Eckrundungen links und rechts der Bugwand waren kantige Abknickungen vorhanden, wobei es sich um Abformungen der im inneren der Bugwand befindlichen Eckleisten handelte. Unerheblich ist hierbei, dass sich der Mangel äußerlich erst nach der Übergabe des Fahrzeuges an die Klägerin gezeigt haben mag. Denn nach dem von den Parteien nicht angegriffenen Gutachten wurde die Ursache für den nunmehr äußerlich erkennbaren Mangel bei der Herstellung des Fahrzeuges gesetzt, indem Eckleisten ohne ausreichend vorgenommene Abrundungen verbaut wurden.
    II.
    Das Rücktrittsrecht ist hier nicht nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (BGH NJW-RR 210, 1289 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei kann von Bedeutung sein, ob der Mangel so ausgestaltet ist, dass er für viele Interessenten ein Grund sein wird, vom Kauf Abstand zu nehmen (BGH NJW 2009, 508). Bei einem nur optischen Mangel ist die Erheblichkeit regelmäßig zu bejahen, wenn ein Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt (BGH NJW-RR 210, 1289 (1291) - falsche Wagenfarbe). Liegt - wie hier - eine Beschaffenheitsvereinbarung nicht vor, so ist bei einem nur optischen Mangel der Rücktritt ausgeschlossen, wenn nur äußerst geringfügige optische Beeinträchtigungen vorliegen (OLG Düsseldorf NJW 2005, 2235) oder der Mangel nur bei intensiver Betrachtung in Verbindung mit bestimmten Lichtverhältnissen überhaupt wahrgenommen werden kann (KG, Urteil vom 29.03.2007, AZ: 27 U 133/06 = beckrs 200708188). An Vorstehendem gemessen liegt kein nur unerheblicher Mangel vor, so dass die Klägerin zum Rücktritt berechtigt bleibt. Hierfür spricht zum einen bereits die Relation zwischen Nachbesserungskosten in Höhe von 1588,65 € brutto im Verhältnis zu dem Kaufpreis von 11.500,00 € (= rund 14 %). Daneben streiten aber auch weitere Aspekte dafür, den Mangel nicht als unerheblich anzusehen. So ist die optische Beschaffenheit bei einem Wohnwagen regelmäßig von größerer Bedeutung ist. Denn dessen Hauptbestimmung liegt in seinem Wohnzweck. An seinem Standort ist er regelmäßig häufiger und länger Gegenstand der Betrachtung, so dass optische Mängel eher wahrgenommen werden können als bei einem PKW (vgl. zu einem ähnlichen Gesichtspunkt OLG Hamm, Urteil vom 10.03.2011, AZ: 28 U 131/10 - Feuchtigkeitsschäden im Reisemobil -).
    Aber auch der Umstand, dass die optische Beeinträchtigung durch eine nicht ausreichend vorgenommene Abrundung der Eckleisten verursacht worden ist, spricht gegen die Annahme eines unerheblichen Mangels. Denn ein Käufer wird geneigt sein, vom Kauf Abstand zu nehmen, wenn er aufgrund dieses Herstellerfehlers weitere konstruktive Mängel oder Ausführungsfehler befürchten muss.
    Nach alledem muss das Interesse der Beklagten, das Fahrzeug nicht zurücknehmen zu müssen und sich damit wirtschaftlich voraussichtlich schlechter zu stehen als bei einer Minderung oder einer Schadensbeseitigung hintanstehen. Es ist auch nicht zutreffend, dass die optischen Beeinträchtigungen hier etwa äußerst geringfügig wären. Die Knickstelle ist insbesondere auf dem Bild 5 des Sachverständigengutachtens S deutlich und ohne Mühe erkennbar.
    III.
    Es kann hier dahinstehen, ob die Klägerin dem Beklagten bezüglich des vorgenannten Mangels hinreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung gegeben hat. Denn die Beklagte hat die Mängelbeseitigung insoweit ernsthaft und endgültig verweigert, § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie hat den Mangel geleugnet und insgesamt die Abweisung der Klage beantragt,
    Soweit die Beklagte nach Vorliegen des Gutachtens noch eine Beseitigung des Mangels angeboten hat, so ist dies unerheblich, weil der Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages bereits entstanden war.
    IV.
    Den Nutzungsersatz, § 346 Abs. 1 BGB, hat die Klägerin zutreffend mit 500,00 € angegeben, so dass weitere Beträge von der Klageforderung nicht abzusetzen sind. Das Gericht schätzt die Höhe des Nutzungsersatzes entsprechend § 287 ZPO auf diesen Betrag. Dabei hat das Gericht zum einen berücksichtigt, dass es vorliegend nicht um einen Pkw geht, so dass es nicht auf das Verhältnis der bereits zurückgelegten Kilometer zu der erwarteten Gesamtlaufleistung ankommen kann, sondern eine Bewertung pro rata temporis vorzunehmen ist, weil ein Wohnwagen nicht für den täglichen Verkehr benutzt wird, sondern um darin - gegebenenfalls nach einer Ortsveränderung - zu wohnen (OLG Rostock DAR 2009, 204). Das Gericht hat ferner berücksichtigt, dass der Wohnwagen wegen der unstreitigen häufigen Mangelbeseitigungsarbeiten für die Klägerin nicht uneingeschränkt zur Verfügung stand.
    Nach alledem war zu erkennen wie geschehen.
    Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

    RechtsgebietBGBVorschriftenBGB § 323 Abs. 5 S.2