Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 16.12.2011 · IWW-Abrufnummer 114056

    Oberlandesgericht Dresden: Urteil vom 12.07.2011 – 5 U 437/11

    Vergibt die Bank einen Barkredit, der nicht auf die Finanzierung des Erwerbes eines konkreten Gegenstandes ausgerichtet ist, kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, sie bediene sich i.S.v. § 358 Abs. 3 Satz 2 BGB der Mitwirkung eines Verkäufers, auch wenn dieser seine Kunden der Bank zur Aufnahme eines Barkredites zuführt.


    5 U 437/11

    In dem Rechtsstreit
    ...
    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden
    aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011
    durch
    Richter am Oberlandesgericht Alberts,
    Richter am Oberlandesgericht Dieker und
    Richter am Amtsgericht Ueberbach
    für Recht erkannt:

    Tenor:
    1.
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Dresden, 9. Zivilkammer, vom 28.02.2011 (9 O 1750/10) abgeändert.
    Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.283,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.567,79 EUR seit dem 01.08.2010 zu bezahlen.

    2.
    Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen.
    3.
    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
    Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    4.
    Die Revision wird nicht zugelassen.
    Gründe
    I.

    Die Klägerin, eine Bank, begehrt vom Beklagten die Rückzahlung eines Darlehens nach Kündigung des Darlehensvertrages.

    Die Klägerin schloss mit dem Beklagten am 22.12.2006 einen Vertrag über die Gewährung eines Ratenkredites (Anlage K 1, Bl. 6-15) (sogenanntes Dresdner FlexiGeld) mit einem Nettokreditbetrag von 26.990,00 EUR. Der Gesamtbetrag aller Teilzahlungen sollte 37.621,92 EUR betragen, welche ab dem 01.02.2007 jeweils zum Monatsersten in 84 monatlichen Raten zu je 447,88 EUR rückzahlbar waren. Die Klägerin bediente sich beim Abschluss des Vertrages der Filialen der C AG (seinerzeit firmierend unter D B k AG).

    Das Dresdner FlexiGeld ist als Barkredit ausgestaltet, der Kreditnehmer also grundsätzlich in der Verwendung der Darlehensvaluta frei. Allerdings war der Kreditvertrag im vorliegenden Falle daran gebunden, dass der Nettokreditbetrag für den Erwerb eines Kraftfahrzeuges verwendet wird. Hintergrund war die Erfahrung der Klägerin, dass die Zahlungsmoral von Kreditnehmern im Falle von Krediten für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen besser ist als bei durchschnittlichen Kreditnehmern.

    Der Beklagte schloss am 21.12.2006 mit der B C S , einem Einzelunternehmen von F M A , einen Kaufvertrag über den Erwerb eines Pkw Audi A3 zum Preis von 26.990,00 EUR (Anlage B1, Bl. 35 dA). Die Finanzierung des Kaufpreises sollte über ein Darlehen erfolgen, welches B C S (im Folgenden: B ) vermitteln sollte. Der Beklagte schloss mit der B am selben Tage einen Sponsoringvertrag, nach welchem er das Fahrzeug mit einem Werbeaufdruck verwenden und im Gegenzug eine Vergütung erhalten sollte, welche die monatliche Kreditrate abdecken sollte. Nach Ablauf von 12 Monaten sollte die B das Fahrzeug zurücknehmen und den Kredit vollständig tilgen. Der Beklagte hat das Muster eines solchen Sponsorenvertrages als Anlage B2 (Bl. 36-38 dA) vorgelegt.

    Der Beklagte und Herr A begaben sich am 22.12.2006 gemeinsam zur Filiale der D B in K , wo der Kreditvertrag abgeschlossen wurde. Im Kreditvertrag wurde unter dem Punkt "Sicherheiten" aufgenommen, dass der Beklagte voraussichtlich einen Pkw Audi A3 zu einem Kaufpreis von 26.990,00 EUR erwerben wird. Der Kaufvertrag vom 21.12.2006 wurde bei der D B vorgelegt.

    Der Nettokreditbetrag von 26.990,00 EUR wurde von der Klägerin an den Beklagten überwiesen und ging auf dessen Konto bei der D B am 16.01.2007 ein. Der Beklagte überwies das Geld am 18.01.2007 weiter auf ein Konto der B (Kontoauszug Anlage B3, Bl. 39 dA).

    Die B lieferte aufgrund des Kaufvertrages vom 21.12.2006 keinen Pkw an den Beklagten. Der Beklagte erklärte mit anwaltlichem Schreiben an die B vom 04.04.2007 (Anlage B4, Bl. 40 dA) den Rücktritt vom Kaufvertrag.

    Bis Ende Juni 2008 leistete der Beklagte Rückzahlungen auf das Darlehen in Höhe von 5.825,44 EUR. Wegen der ausbleibenden Raten wurde er letztmals mit Schreiben vom 03.09.2008 (Anlage K2, Bl. 16 dA) gemahnt. Mit Schreiben vom 16.10.2008 (Anlage K3, Bl. 17 dA) kündigte die Klägerin den Darlehensvertrag. Sie macht eine Gesamtrückzahlungsforderung von 26.567,79 EUR zzgl. Zinsen geltend. Dafür hat sie als Anlage K4 eine Forderungsberechnung vorgelegt (Bl. 18 dA).

    Wegen des Sachverhaltes im Übrigen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Bezug genommen.

    Das Landgericht hat die Klage mit seinem Urteil vom 28.02.2001 abgewiesen.

    Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Darlehen sei zwar grundsätzlich zur Rückzahlung fällig, weil die Klägerin es mit dem Schreiben vom 16.10.2008 wirksam gekündigt habe. Der Beklagte könne allerdings gemäß § 359 S. 1 BGB die Rückzahlung verweigern, weil er infolge seines Rücktrittes bzw. wegen Sittenwidrigkeit nicht zur Zahlung des Kaufpreises aus dem Kaufvertrag vom 21.12.2006 verpflichtet sei und es sich bei dem Kaufvertrag einerseits und dem Darlehensvertrag andererseits um verbundene Verträge im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB handele. Es lägen zwar nicht die Voraussetzungen einer unwiderleglichen Vermutung nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB vor, weil die Klägerin nicht gegenüber der B eine allgemeine Finanzierungszusage erklärt habe. Nach Auffassung des Gerichts ergebe sich aber aus den Umständen des konkreten Falles, dass die Klägerin zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig mit der B bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt habe.

    Gegen dieses Urteil, welches ihr am 03.03.2011 zugestellt wurde, hat die Klägerin am 24.03.2011 Berufung eingelegt und diese am 26.04.2011 begründet.

    Die Klägerin trägt vor, das Landgericht habe aufgrund der konkreten Umstände des vorliegenden Falles unzutreffend die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit von Kreditvertrag und finanzierten Geschäft nach § 358 Abs. 3 BGB bejaht. Es fehle an einem planmäßigen Zusammenwirken sowohl der Klägerin als auch ihrer Vermittlerin, der D B AG, mit der B . Sofern man entgegen dieser Auffassung von einem Zusammenwirken zwischen der D Bank AG und der B ausgehe, fehle es jedenfalls an der für ein verbundenes Geschäft erforderlichen, positiven Kenntnis der Klägerin davon. Die Nichterfüllung des Kaufvertrages durch die B könne deshalb der Beklagte der Klägerin nicht entgegenhalten.

    Die Klägerin beantragt,

    das Urteil des Landgerichts Dresden vom 28.02.2011, Az.: 9 O 1750/10, aufzuheben, und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 29.283,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 26.567,79 EUR seit dem 01.08.2010 zu bezahlen.

    Der Beklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Er verteidigt im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil mit der darin enthaltenen Begründung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages.

    Der Senat hat den Beklagten persönlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2011 angehört.

    II.

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgereichten Darlehens aus dem Darlehensvertrag vom 22.12.2006 gemäß §§ 488 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 498 BGB, denn sie hat das Darlehen mit ihrem Schreiben vom 16.10.2008 wirksam außerordentlich aufgrund des Zahlungsverzuges des Beklagten gekündigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die rückständige Darlehensvaluta unzutreffend berechnet hat, liegen nicht vor und wurden auch vom Beklagten nicht eingewandt.

    Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung kann der Beklagte dem Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin nicht gemäß § 359 S. 1 BGB entgegenhalten, er sei zur Zahlung des Kaufpreises für den Pkw Audi A3 gegenüber der B nicht verpflichtet, weil er mit dem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.04.2007 wirksam nach § 323 BGB vom Kaufvertrag zurückgetreten sei. Der Beklagte könnte sich nur dann auf die Regelung in § 359 S. 1 BGB berufen, wenn der Darlehensvertrag vom 22.12.2006 einerseits und der Kaufvertrag vom 21.12.2006 andererseits als verbundene Verträge i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB anzusehen wären. Für diese Voraussetzung trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast. Sein Sachvortrag genügt aber nicht für eine schlüssige Darlegung.

    So ist zwar die erste Voraussetzung des verbundenen Geschäftes i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB erfüllt, weil das Darlehen vollständig der Finanzierung des Kaufvertrages diente. Der Nettokreditbetrag des Darlehens i.H.v. 26.990,00 EUR entspricht exakt der Höhe des Kaufpreises, und der Beklagte hat die Darlehensvaluta auch zu diesem Zwecke an die B überwiesen. Es fehlt allerdings an der zweiten Voraussetzung des verbundenen Geschäftes i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB, der wirtschaftlichen Einheit zwischen Darlehensvertrag einerseits und Kaufvertrag andererseits.

    So liegen die Voraussetzungen der unwiderleglichen Vermutung für eine wirtschaftliche Einheit in § 358 Abs. 3 S. 2 BGB nicht vor. Danach ist eine wirtschaftliche Einheit anzunehmen, wenn im - hier vorliegenden - Falle der Finanzierung durch einen Dritten sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient. Davon ist auszugehen, wenn der Darlehensvertrag nicht aufgrund einer Initiative des Darlehensnehmers zustande kommt, sondern deshalb, weil der Unternehmer oder sein Vertriebsbeauftragter seinem Vertragspartner zugleich mit dem Kaufvertrag einen Kreditantrag des Finanzierungsinstitutes vorlegt, welches sich zuvor ihm gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13.06.2006, XI ZR 432/04, NZM 2006, 711). Eine allgemeine Finanzierungszusage der Klägerin für die Kaufverträge der B wurde im vorliegenden Falle vom Beklagten aber nicht einmal vorgetragen. Dies stellt auch das Landgericht auf Seite 7 des angefochtenen Urteiles zutreffend fest.

    An die Stelle einer festgestellten Finanzierungszusage kann allerdings nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 19.06.2007, XI ZR 142/05, NJW 2007, 3200) treten, dass sich aus Indizien ergibt, dass die Bank zumindest faktisch planmäßig und arbeitsteilig, nicht notwendig auf Dauer angelegt, mit dem Verkäufer oder dem in seinem Auftrag tätigen Vermittler bei der Vorbereitung des Kreditvertrages zusammengewirkt hat. Für eine solche Annahme sieht das Landgericht aufgrund des Sachvortrages des Beklagten hinreichende Indizien. Der Senat folgt allerdings dieser Auffassung des Landgerichtes nicht. So sieht das Landgericht zunächst ein wesentliches Indiz für ein planmäßiges Zusammenwirken zwischen der Klägerin und der B darin, dass die Klägerin außer mit dem Beklagten mit 9 weiteren Kunden der B Darlehensverträge abgeschlossen hat. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Die Zahl von 10 Kreditverträgen wird weder in den Kontext eines bestimmten Zeitraumes gestellt noch in den Kontext einer Gesamtanzahl von von Seiten der B abgeschlossenen, finanzierten Kaufverträgen. Aus der bloßen Zahl sind deshalb weder Rückschlüsse auf den Umfang der Geschäftstätigkeit der B noch darauf möglich, wie intensiv und ggf. planmäßig die B mit der Klägerin bzw. der D B K zusammengearbeitet hat. Auch wenn man den vom Landgericht betonten Gesichtspunkt hinzunimmt, der Inhaber der B sei bei den Mitarbeitern der D B K bestens bekannt gewesen, folgt daraus nichts für die Frage nach einer planmäßigen Zusammenarbeit. Die B hatte ihren Sitz in K und zudem ein Geschäftskonto bei der D Bank in K , wie sich aus der Fußzeile des Kaufvertrages vom 21.12.2006 ergibt. Es ist schon aus diesem Grunde nicht überraschend, wenn der Inhaber der B den Mitarbeitern der D B K bekannt war. Als weiteres wesentliches Indiz für eine planmäßige Zusammenarbeit nennt das Landgericht den Umstand, dass das Kreditangebot daran gebunden sei, dass der Nettokreditbetrag für den Erwerb eines bestimmten Kraftfahrzeuges, nämlich des Pkw Audi A3, verwendet werde. Diesen Ausführungen liegt allerdings ein unzutreffendes Verständnis des Landgerichtes vom Inhalt des Darlehensvertrages vom 22.12.2006 zugrunde. Ausweislich der Regelung auf Seite 3 unter "Sicherheiten" ist das Kreditangebot nicht an den Erwerb eines bestimmten Kraftfahrzeuges gebunden, sondern nur an den Erwerb irgendeines Kraftfahrzeuges. Zur Erklärung hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass Darlehensnehmer, welche das Darlehen zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges einsetzen, regelmäßig eine bessere Zahlungsmoral haben als durchschnittliche Darlehensnehmer. Die Feststellungen des Landgerichtes im angefochtenen Urteil sind auch in Bezug auf ein weiteres Indiz, nämlich die Art und Weise der Auszahlung der Darlehensvaluta, unzutreffend. Die Darlehensvaluta wurde nicht auf ein bei der Klägerin einzurichtendes Konto mit einer Einzugsermächtigung der B gezahlt, sondern auf ein Girokonto des Beklagten bei der D B , von welchem er selbst es an die B weiter überwiesen hat. Dies hat der Beklagte selbst in der Klageerwiderung vom 06.12.2010 auf Seite 2 (Bl. 32 dA) vorgetragen. Es fehlt danach an hinreichenden Indizien für eine planmäßige Zusammenarbeit zwischen der damaligen D B AG, der Vermittlerin der Klägerin, einerseits und der B , der Vermittlerin des Beklagten, andererseits.

    Es kann deshalb offenbleiben, ob die Klägerin sich im vorliegend zu beurteilenden Falle darauf berufen könnte, von einer Zusammenarbeit ihrer Vermittlerin mit der B jedenfalls keine positive Kenntnis gehabt zu haben. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Urteil vom 19.06.2007, a.a.O.) ist diese positive Kenntnis zwar unabdingbare Voraussetzung für die Annahme der unwiderleglichen Vermutung nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB. Nach Auffassung des Senates käme dennoch aufgrund des Inhaltes des Darlehensvertrages vom 22.12.2006 eine Zurechnung des Wissens der damaligen D B AG zur Klägerin in Betracht. Die besondere Zusammenarbeit und der Datenaustausch zwischen der D B AG und der Klägerin sind nämlich Gegenstand eines ausdrücklichen Hinweises auf Seite 5 des Darlehensvertrages vom 22.12.2006.

    Das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB erfordert allerdings nicht, dass die Voraussetzungen der unwiderleglichen Vermutung aus § 358 Abs. 3 S. 2 BGB vorliegen. Eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB kann auch aufgrund der Umstände des Einzelfalles bejaht werden. Notwendig dafür ist, dass über ein Zweck-Mittel-Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen wäre. Die Verträge müssen sich dann wechselseitig bedingen bzw. der eine seinen Sinn erst durch den anderen erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, XI ZR 45/09, NJW 2010, 531). Für die Verknüpfung beider Verträge bedarf es konkreter Umstände, die sich nicht wie notwendige Tatbestandsmerkmale abschließend umschreiben lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.2009, a.a.O.; Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Aufl., § 358 Rn. 12). Ausreichende Indizien in diesem Sinne liegen im vorliegenden Fall aber nicht vor.

    Zunächst kann auf die obigen Ausführungen im Rahmen der Erörterung der Voraussetzungen des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB Bezug genommen werden. Der Senat hat insoweit dargestellt, dass der Darlehensvertrag einerseits und der Kaufvertrag andererseits nach ihrer inhaltlichen Regelung nicht notwendig miteinander verbunden sind. So hing die Wirksamkeit des Darlehensvertrages nicht vom Abschluss gerade dieses Kaufvertrages ab. Umgekehrt enthält der Kaufvertrag keine Bedingung derart, dass seine Wirksamkeit vom Abschluss dieses oder eines anderen Darlehensvertrages abhinge. Kein Indiz für eine wirtschaftliche Einheit sind auch nach den obigen Ausführungen die mit weiteren Kunden der B abgeschlossenen Darlehensverträge sowie die Art und Weise, wie es zur Auszahlung der Darlehensvaluta an den Beklagten kam. Weiterhin sind die Formulare des Darlehensvertrages einerseits und des Kaufvertrages andererseits weder einheitlich gestaltet noch nehmen sie wechselseitig Bezug aufeinander. Auch enthält die Widerrufsbelehrung des Darlehensvertrages keinen Hinweis auf die Widerrufsfolgen im Falle des verbundenen Geschäftes (vgl. § 358 Abs. 5 BGB). Es ist zudem nicht vorgetragen, dass die Klägerin und die B dieselbe Vertriebsorganisation eingeschaltet hätten. Das einzige Indiz für ein verbundenes Geschäft i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 1 BGB ist der zeitnahe Abschluss der beiden Verträge. Dieses Indiz alleine reicht dem Senat aber nicht aus, um das Vorliegen eines verbundenen Geschäftes zu bejahen.

    Der Senat vertritt schließlich auch nicht die Auffassung, ein entscheidendes Indiz für die Annahme eines verbundenen Geschäftes liege darin, dass die B als Verkäuferin der Klägerin als Bank den Darlehenskunden dadurch zugeführt hat, dass sie ihn tatsächlich in die Filiale der Darlehensvermittlerin der Klägerin gebracht hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es im Einzelfall für die Annahme einer planmäßigen Zusammenarbeit zwischen der Bank und dem Unternehmer ausreichen kann, wenn der Unternehmer allgemein - etwa im Internet - zugängliche Kreditformulare der Bank gegenüber seinem Kunden verwendet und der Bank damit seinen Kunden zuführt. Der beschriebene Sachverhalt weist auch eine gewisse strukturelle Ähnlichkeit mit der vorliegend zu beurteilenden Fallkonstellation auf, in welcher der Verkäufer seinem Kunden zwar keinen Darlehensantrag verschafft, diesen aber selbst der Bank zuführt, wo er dann den Darlehensantrag ausfüllt. Der Senat ist dennoch der Auffassung, dass es zwar in dem zunächst beschriebenen Fall gerechtfertigt sein kann, davon zu sprechen, der Darlehensgeber "bediene" sich des Verkäufers i.S.v. § 358 Abs. 3 S. 2 BGB, während in der zuletzt beschriebenen Fallkonstellation davon nicht die Rede sein kann. Während nämlich in der zuerst beschriebenen Konstellation der Verkäufer quasi in die Tätigkeit des Darlehensgebers eingegliedert wird, indem er einen Teilaspekt der Arbeit des Darlehensgebers - das Ausfüllen des Darlehensformulars - übernimmt, beschränkt sich der Verkäufer in der zuletzt genannten Konstellation insoweit auf die Kontaktanbahnung zwischen dem Darlehensgeber und dem Käufer und nimmt damit einen eigenen Tätigkeitsbereich wahr, wenn er - wie im vorliegenden Falle - zugleich vom Käufer mit der Vermittlung einer Finanzierung für den Kauf beauftragt worden ist.

    Darüber hinaus spricht der konkrete Inhalt des im vorliegenden Fall zu beurteilenden Darlehensvertrages dagegen, bereits ein Zuführen des Darlehensnehmers durch den Verkäufer als wesentliches Indiz für die geschäftliche Zusammenarbeit zwischen Darlehensgeber und Verkäufer und damit für die Annahme eines verbundenen Geschäftes zu werten. Zeigt sich die Bank durch Veröffentlichung ihrer Kreditanträge im Internet oder durch Offenheit gegenüber der Zuführung von Kreditkunden im Rahmen von gewöhnlichen Ratenkrediten zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkws aufgeschlossen für die Zuführung von Kreditkunden durch Dritte, kann im konkreten Einzelfall der Schluss gerechtfertigt sein, dass sie die Kundenakquise für ihre Darlehensverträge der Sache nach an die Autohändler auslagert und diese damit in ihr Vertriebssystem einbezieht. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin mit dem "Dresdner FlexiGeld" aber ein Kreditmodell angeboten, welches gerade nicht auf die Finanzierung des Erwerbes eines konkreten Gegenstandes gerichtet war. Es liegt daher weniger nah als im Falle des klassischen Finanzierungskredites, von einer rein tatsächlichen Zuführung des Kunden auf eine Zusammenarbeit zu schließen.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

    Die Revision war nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO vorlag. Der Senat hat auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH, die ausdrücklich eine wertende Betrachtung anhand der Umstände des Einzelfalles vorgibt, einen Einzelfall entschieden.

    Streitwertbeschluss:
    Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.567,79 EUR festgesetzt.

    RechtsgebietBGBVorschriften§ 358 Abs. 3 S. 2 BGB