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  • 13.12.2011 · IWW-Abrufnummer 113974

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 05.10.2011 – III-1 RBs 278/11

    Ergeht gegen den von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundenen Betroffenen ein Abwesenheitsurteil nach § 74 Abs. 1 Satz 1 OWiG, obwohl sein Verteidiger zu dem Termin nicht geladen worden und nicht erschienen ist, kann auf Seiten des Betroffenen eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch dann vorliegen, wenn der Verteidiger im Termin zwar möglicherweise keine Vertretungsvollmacht (§ 73 Abs. 3 OWiG) vorgelegt hätte, er aber – wie hier mit der Zulassungsrechtsbeschwerde detailliert vorgetragen - kraft der ihm als Verteidiger zustehenden Befugnisse dem Tatvorwurf rechtlich erhebliche Einwendungen entgegengesetzt hätte, die dem Tatgericht noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren und im Urteil demgemäß nicht berücksichtigt worden sind.


    III-1 RBs 278/11
    82 Ss-OWi 30/11
    OBERLANDESGERICHT KÖLN
    BESCHLUSS
    In der Bußgeldsache
    gegen XXX
    wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
    hat der 1. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Köln in der Besetzung mit einem Richter
    im Verfahren über den Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 15. Oktober 2010
    nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft
    am 5. Oktober 2011
    beschlossen:
    I. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
    II. Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Brühl zurückverwiesen.
    G r ü n d e
    Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, zu dessen Begründung diese Folgendes ausgeführt hat:
    „I.
    Der Landrat des (…)-Kreises hat gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 13.04.2010 wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb von geschlossenen Ortschaften um 38 km/h, begangen am 17.02.2010, gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.6 BKat eine Geldbuße in Höhe von 120,00 € verhängt.
    Gegen diesen, dem Betroffenen am 16.04.2010 zugestellten Bescheid, hat er mit Schreiben vom 30.04.2010, eingegangen bei der Verwaltungsbehörde als Telefax am selben Tag, Einspruch eingelegt.
    Mit Schriftsatz vom 28.04.2010 hat sich Rechtsanwältin A, Ehefrau des Betroffenen, als Verteidigerin bestellt.
    Das Amtsgericht hatte zunächst Termin zur Hauptverhandlung auf den 17.09.2010 bestimmt und den Betroffenen persönlich mit Zustellungsurkunde geladen. Ferner hatte es als Verteidigerin eine Person namens „B“ gegen Empfangsbescheinigung (EB) geladen, wobei es sich um eine Angestellte von Rechtsanwältin A handelt. Das EB war nicht zur Akte gelangt.
    Auf entsprechenden Telefaxantrag des Betroffenen vom 30.07.2010 hatte das Amtsgericht diesen mit Beschluss vom gleichen Tag vom persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden.
    Da Zeugen am Erscheinen zum Hauptverhandlungstermin verhindert waren, hat das Amtsgericht neuen Termin für den 15.10.2010 bestimmt und erneut als Verteidigerin die Person „B“ gegen EB sowie den Betroffenen per Zustellungsurkunde geladen. Der Umladungsbeschluss ist dem Betroffen am 27.08.2010 per Postzustellungsurkunde zu Hause zugestellt worden (Bl. 14, 14 R), wo er durch seine Ehefrau entgegengenommen wurde. Das EB ist nicht zur Akte gelangt.
    Auf den erneuten Telefaxantrag des Betroffenen vom 28.08.2010, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, ist diesem durch das Gericht am 30.08.2010 mitgeteilt worden, er sei bereits entbunden worden. Unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung hat der Betroffene am 08.09.2010 nochmals beantragt, ihn auch für den neuen Hauptverhandlungstermin vom persönlichen Erscheinen zu entbinden. Diesem ist das Gericht durch Beschluss vom 10.09.2010 nachgekommen. Die Zustellung des Beschlusses war an den Betroffenen selbst veranlasst sowie an die Person „B“ als Verteidigerin per EB. Ein entsprechendes EB oder ein Zustellungsnachweis an den Betroffenen befindet sich nicht bei der Akte.
    Zum Hauptverhandlungstermin am 15.10.2010 vor dem Amtsgericht erschienen weder der Betroffene noch die Verteidigerin. Nachdem das Gericht festgestellt hatte, dass der Betroffene vom persönlichen Erscheinen entbunden war, vernahm es die geladenen und anwesenden Zeugen PK C und PHK D. Gemäß § 78 Abs. 1 Satz 2 OWiG machte es den Eichschein, das Messprotokoll und die polizeiliche Anzeige zum Gegenstand der Hauptverhandlung.
    Das Amtsgericht Brühl hat gegen den Betroffenen sodann mit Urteil vom 15.10.2010 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.6 BKat eine Geldbuße in Höhe von 120,00 € verhängt.
    Gegen dieses Urteil, dem Betroffenen an seine Kanzleiadresse am 17.11.2010 per EB zugestellt, hat er mit Telefax seiner Verteidigerin vom 24.11.2010, beim Amtsgericht am selben Tag eingegangen, Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde und mit Schriftsatz vom 17.12.2010 einen Antrag auf Protokollberichtigung gestellt.
    Mit weiterem anwaltlichem Schriftsatz vom 18.12.2010, eingegangen beim Amtsgericht am 20.12.2010, hat der Betroffene den Zulassungsantrag begründet und die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Mit Verfügung vom 18.01.2011 hat das Amtsgericht die beantragte Protokollberichtigung nachgeholt.
    Das Urteil des Amtsgerichts vom 15.10.2010 ist dem Betroffenen erneut am 14.07.2011 zugestellt worden, nachdem seine Verteidigerin trotz Aufforderung bisher keine Vollmacht zu den Akten gereicht hat.
    II.
    Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 1 OWiG ist zulässig und begründet.
    In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung.
    Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde bei weniger bedeutsamen Ordnungswidrigkeiten, bei denen sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur ausnahmsweise zugelassen werden. Im Einzelnen sieht die Bestimmung vor, dass die Rechtsbeschwerde zugelassen werden kann, wenn dies entweder zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (Nr. 1) oder wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (Nr. 2).
    Das Beschwerdevorbringen des Betroffenen, das Urteil beruhe auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 GG und deshalb sei seine Aufhebung veranlasst, ist in einer den Anforderungen des §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Verfahrensrüge (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. SenE vom 11.01.2011 – Ss 532/00 Z- = VRS 100, 204) geltend gemacht worden.
    Der Inhalt der von dem Betroffenen erhobenen Rüge ermöglicht dem Beschwerdegericht die Überprüfung, ob dem Amtsgericht bei der Beurteilung der im Urteil festgestellten tatsächlichen Umstände Rechtsfehler unterlaufen sind und aufgrund welcher Tatsachen der Betroffene eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht (vgl. hierzu die ständige Senatsrechtsprechung: SenE, VRS 94, 123).
    Der Betroffene hat umfassend, unter genauer Wiedergabe der entsprechenden Anträge und Beschlüsse dargelegt, dass seinem Antrag auf Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10.09.2010 gemäß § 74 OWiG stattgegeben worden war, seine Verteidigerin hingegen nicht ordnungsgemäß zur Hauptverhandlung am 15.10.2010 geladen worden war.
    Hierbei schadet es nicht, dass die Verteidigerin bis heute keinen Nachweis in Form einer Vollmacht für ihre Verteidigerbeauftragung erbracht hat. Grundsätzlich genügt die Anzeige des Verteidigerverhältnisses gegenüber dem Gericht bzw. wie vorliegend erfolgt im Verwaltungsverfahren (vgl. OLG Braunschweig DAR 92, 392; Meyer-Goßner 53. Auflage, vor § 137 StPO, Rdnr. 9). Eine Wiederholung der Bestellungsanzeige an das Gericht nach vorheriger Abgabe im Verwaltungsverfahren war nicht erforderlich (vgl. KG Berlin Beschluss vom 08.11.2000 - 2 Ss 192/00 -; OLG Koblenz VRS 94, 219; OLG Düsseldorf DAR 1979, 340).
    Nach dem – unwiderlegbaren - Vortrag der Verteidigerin hatte diese auch keine anderweitige Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Termin.
    Dadurch, dass weder der Betroffene noch seine Verteidigerin bei der durchgeführten Hauptverhandlung am 15.10.2010 vor dem Amtsgericht Brühl anwesend waren, gab es keine Möglichkeit zur Verteidigung. Es handelt sich somit um eine qualifizierte Verletzung von Verfahrensrecht, die sich zugleich als Versagung des rechtlichen Gehörs im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG auswirkt (so auch OLG Karlsruhe VRS 79, 376 f. und st. Rspr. des Senats VRS 76, 384, so im Umkehrschluss: OLG Düsseldorf NZV 1998, 259; OLG Hamm Beschluss vom 12.11.2007 BeckRS 2007, 65210).
    Darüber hinaus ist dem Rügevorbringen auch zu entnehmen, dass der Betroffene, bedingt durch die Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit entscheidungserheblichem Sachverhalt nicht gehört worden ist (vgl. OLG Düsseldorf DAR 99, 275; OLG Köln NZV 1992, 419; Bay. ObLG VRS 96, 18; OLG Hamm BeckRS 2010, 03080). Aus der Antragsbegründung ist erkennbar, dass er dem verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf rechtlich erhebliche Einwendungen hätte entgegensetzen können.
    Die somit nach § 79 Abs. 1 Satz 2 OWiG zuzulassende Rechtsbeschwerde muss gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 Abs. 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, weil dieses auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht.
    Die Sache ist gemäß § 79 Abs. 6 OWiG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.“
    Dem stimmt der Senat zu.
    Dem Erfolg des Zulassungsantrags steht nicht entgegen, dass sich dem Antragsvorbringen nichts zu einer Vertretungsvollmacht im Sinne des § 73 Abs. 3 OWiG entnehmen lässt und sich eine solche auch nicht bei den Akten befindet.
    Das Fehlen einer wirksamen Vertretungsvollmacht bewirkt nur, dass der in der Hauptverhandlung anwesende Verteidiger keine Erklärungen anstelle des Betroffenen abgeben oder entgegennehmen kann; ansonsten hat er aber sämtliche dem Verteidiger zustehenden Befugnisse (Senge in KK-OWiG, 3. Auflage, § 73 Rn. 42 mit Nachweis).
    Wird der Verteidiger von diesen Befugnissen dadurch ausgeschlossen, dass er nicht (wirksam) zum Termin geladen wird und deshalb – wie auch der von der Verpflichtung zum Erscheinen entbundene Betroffene - ausbleibt, kann sich daraus auf Seiten des Mandanten die Verletzung rechtlichen Gehörs ergeben. Das ist u. a. dann der Fall, wenn der Verteidiger dem Tatvorwurf – wie hier im Einzelnen vorgetragen – rechtlich erhebliche Einwendungen entgegengesetzt hätte (vgl. oben, Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft).

    RechtsgebieteGG, OWiGVorschriftenGG Art. 103; OWiG §§ 73 Abs. 2, 3; 74 Abs. 1; 80 Abs. 1 Nr. 2