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  • 20.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091288

    Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 23.05.2005 – I-1 U 216/04

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Düsseldorf

    I-1 U 216/04

    Tenor:

    Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 4. Oktober 2004 verkündete Urteil der 3. Zivil-kammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 25.685,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. November 2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges XXX, Fahrgestell-Nr.: XXX.

    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Übernahme des vorgenannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befinden.

    In Höhe von 7.375,00 € ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

    Die Kosten des Rechtsstreites – einschließlich der Kosten der Nebenintervention der Streithelferin der Klägerin – werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 34.000,00 € abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    T a t b e s t a n d

    Der Klage liegt ein Verkehrsunfall zugrunde, der sich am 15. Oktober 2003 gegen 13.00 Uhr auf der ...straße in M. ereignete. Der Beklagte zu 1. fuhr mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2., amtliches Kennzeichen XXX, welches bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert ist, gegen das auf dem rechten Parkstreifen ordnungsgemäß abgestellte Fahrzeug der Marke XXX.

    Die Klägerin ist in ihrer Eigenschaft als Leasingnehmerin Besitzerin des Fahrzeuges. Eigentümerin und Leasinggeberin ist ihre Streithelferin. Zum Zeitpunkt des Kollisionsereignisses wies das Fahrzeug eine Laufleistung von 270 km auf; es war 15 Tage vor dem Unfall erstmals zugelassen worden. Der Anschaffungspreis für das Fahrzeug machte den Bruttobetrag von 32.450,01 € aus. Nach einem von der Klägerin eingeholten Schadensgutachten des Sachverständigen H. vom 21. Oktober 2003 beziffern sich die Reparaturkosten auf 5.817,40 € und auf die merkantile Wertminderung entfällt ein Betrag von 1.750,00 €.

    Nach dem Gutachten sind u.a. Zieh-, Richt-, Schwemm- und Spachtelarbeiten am Seitenrahmen hinten links sowie an der D-Säule erforderlich.

    Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Unfallereignisses steht zwischen den Parteien außer Streit. Sie streiten darüber, ob die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Leasingnehmerin berechtigt ist, eine Regulierung des Fahrzeugschadens auf Neuwagenbasis zu verlangen.

    Dazu hat die Klägerin behauptet, nach der Instandsetzung des Fahrzeuges sei in bezug auf die elektrische Seitenführung der hinteren linken Schiebetür keine folgenlose Schadensbeseitigung gewährleistet. Mit Rücksicht auf eine als erheblich dargestellte Beschädigung des Fahrzeuges hat sie die Ansicht vertreten, ihr sei dessen Weiterbenutzung in einem reparierten Zustand nicht zuzumuten. Darüber hinaus hat sie behauptet, die Streithelferin habe ihr die klagegegenständlichen Schadensersatzansprüche durch eine Zessionserklärung vom 19. August 2004 abgetreten.

    Gegenstand der Klage sind die Anschaffungskosten für den Pkw XXX (32.450,01 € brutto), Gutachterkosten (585,90 €) sowie eine Kostenpauschale (25 €).

    Die Klägerin hat beantragt,

    1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 33.060,91 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. November 2003 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges XXX, Fahrgestell-Nr.: zu zahlen, sowie

    2. festzustellen, dass sich die Beklagten in Annahmeverzug befinden.
    Hilfsweise hat die Klägerin den Antrag gestellt,
    die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 7.375,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. November 2003 zu zahlen.

    Die Beklagten haben beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Sie haben die Ansicht vertreten, das Unfallfahrzeug sei nicht so erheblich beschädigt worden, dass eine Regulierung auf Neuwagenbasis in Betracht komme. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten folge, dass die Nettoreparaturkosten weniger als 18 % des Neuwagenpreises ausmachten. Ferner ergebe sich aus dem Gutachten, dass eine spurlose Reparatur möglich sei und sich die beschädigten Teile durch Austausch und Neulackierung neuwertig ersetzen ließen. Davon ausgenommen sei lediglich ein geringfügiger Eingriff in den Karosseriekörper (D-Säule, Seitenwand). Der damit verbundene Kostenaufwand falle mit 178 € gegenüber den sonstigen Reparaturarbeiten nicht ins Gewicht.

    Im übrigen haben die Beklagten die Aktivlegitimation der Klägerin in Abrede gestellt.

    Durch die angefochtene Entscheidung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

    Die Klägerin habe als Leasingnehmerin grundsätzlich nur Anspruch auf Ersatz des sogenannten Nutzungs- oder Haftungsschadens. Einen solchen habe sie aber trotz Hinweises nicht dargetan. Der von der Klägerin verlangte Substanzschaden stehe nur der Streithelferin der Klägerin als Fahrzeugeigentümerin zu. Die von der Klägerin zu den Akten gereichte Erklärung der Streithelferin vom 19. August 2004 stelle entgegen ihrem Wortlaut keine Abtretung i.S.d. § 398 BGB dar. Hinzu komme, dass die Erklärung nur Ansprüche gegen die Beklagte zu 3., nicht aber solche gegen die Beklagten zu 1. und 2 umfasse.

    Die Klägerin sei auch nicht nach Maßgabe der Erklärung vom 19. August 2004 zur Prozessführung gegen die Beklagte zu 3. befugt. Denn dazu sei auch ein berechtigter eigener Grund zur Geltendmachung des fremden Rechtes erforderlich, der sich aus dem Klagevorbringen nicht ergebe.

    Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt sie im wesentlichen folgendes vor:

    Das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, Beweis über die Erheblichkeit der Beschädigung des Fahrzeuges einzuholen. An der linkeren hinten Seitentür, die hinsichtlich der elektrischen Führung sehr empfindlich sei, könne eine folgenlose Schadensbeseitigung nicht erwartet werden.

    Ausweislich einer mit der Berufungsbegründung zu den Akten gereichten Erklärung der Streithelferin vom 10. Januar 2005 habe diese sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis gegen alle Beklagten unwiderruflich an die Klägerin abgetreten.

    Auf die Streitverkündungsschrift der Klägerin vom 24. Januar 2005 ist die Streithelferin dem Rechtsstreit auf ihrer Seite als Nebenintervenientin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2005 beigetreten. Sie beruft sich auf die Aktivlegitimation der Klägerin nach Maßgabe der Erklärungen vom 19. August 2004 und vom 10. Januar 2005.

    Die Klägerin und ihre Streithelferin haben zunächst den Antrag angekündigt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach Maßgabe des erstinstanzlichen Schlussantrages der Klägerin zu erkennen.

    Darüber hinaus haben die Klägerin und ihre Streithelferin hilfsweise den Antrag angekündigt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.375,00 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. November 2003 zu zahlen.

    Nachdem die Beklagte zu 3. den mit dem Hilfsantrag geltend gemachten Betrag zu Händen der klägerischen Prozessbevollmächtigten gezahlt hat, erklären die Parteien insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und stellen wechselseitige Kostenanträge.

    Im übrigen beantragt die Klägerin,

    das angefochtene Urteil abzuändern und unter Berücksichtigung der Teilerledigung nach Maßgabe ihres erstinstanzlichen Schlussantrages zu erkennen.

    Die Beklagten beantragen,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Sie treten unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens dem gegnerischen Rechtsmittelvortrag im einzelnen entgegen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe:

    Die zulässige Berufung der Klägerin hat mit Ausnahme eines Teils des Zinsbegehrens in der Sache Erfolg.

    Entgegen der Begründung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin befugt, aus abgetretenem Recht Schadensersatz für das verunfallte Leasingfahrzeug auf der Grundlage einer Berechnung auf Neuwagenbasis zu verlangen. Zuzüglich der ebenfalls ersatzfähigen Sachverständigenkosten und der Auslagenpauschale stellen sich im Ergebnis die von der Ersatzverpflichtung der Beklagten umfassten Vermögenseinbußen der Klägerin auf die Summe von 33.060,91 €. Unter Berücksichtigung des von der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien umfassten Zahlungsbetrages von 7.375,00 € verbleibt ein begründeter Leistungsanspruch der Klägerin im Umfang von 25.685,91 €.

    Im einzelnen ist folgendes auszuführen:

    I.

    1. a)
    Rechtsgrundlage für den Schadensersatzanspruch der Klägerin sind die Vorschriften der §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und Nr. 2 PflVersG. Die volle Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen des Kollisionsereignisses vom 15. Oktober 2003 steht zwischen den Parteien außer Streit. In zweiter Instanz hat die Beklagte zu 3. den Betrag von 7.375,90 € zur Anweisung gebracht. Dieser war Gegenstand des Hilfsantrages der Klägerin und bezog sich auf die Reparaturkosten zuzüglich Auslagenpauschale und Gutachteraufwendungen.

    b)
    Insoweit erklären die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so dass der Senat im Umfang der Teilerledigung nur noch streitig über die Kosten des Rechtsstreites nach billigem Ermessen auf der Grundlage des § 91 a Abs. 1 ZPO zu entscheiden hat. Diese Entscheidung fällt – wie noch darzulegen sein wird – zum Nachteil der Beklagten aus.

    2.
    Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Ansicht scheitert die Ersatzberechtigung der Klägerin in Bezug auf den Substanzschaden nach Maßgabe einer Abrechnung auf Neuwagenbasis nicht an der Tatsache, dass sie nicht Eigentümerin des Pkw XXX war, sondern nur dessen Leasingnehmerin.

    a)
    Im Falle der Beschädigung eines Leasingfahrzeuges stehen sowohl dem Leasinggeber aufgrund seines verletzten Eigentums als auch dem Leasingnehmer wegen der Verletzung seines Besitzrechtes Schadensersatzansprüche zu. Soweit der Fahrzeugschaden, also der Substanzschaden, betroffen ist, ist grundsätzlich der Leasinggeber Anspruchsberechtigter. Die Anspruchsberechtigung des Leasingnehmers beschränkt sich auf Schäden, die sich aus der Beeinträchtigung seines Besitzrechtes ergeben. Er ist also insbesondere hinsichtlich des Nutzungsausfallschadens anspruchsberechtigt. Ist allerdings der berechtigte Besitzer Ersatzansprüchen des Eigentümers ausgesetzt, kann er zusätzlich – und zwar, ohne dass es einer Abtretung bedarf – den sogenannten Haftungsschaden ersetzt verlangen. Dazu zählen die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten – nicht aber die weiteren Leasingraten, da sie auch ohne den Unterhalt zu zahlen gewesen wären (Lemcke in van Bühren, Anwaltshandbuch, Verkehrsrecht Teil 2, Rdnr. 81, 82 mit Hinweis auf BGH MDR 1981, 396; Reinking DAR 1998, 333 und weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen).

    b)
    Unstreitig hat die Klägerin für die Folgen des Unfallereignisses gegenüber ihrer Streithelferin, der Leasinggeberin, einzustehen. Sie ist nach dem Leasingvertrag verpflichtet, das streitige Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit in unbeschädigtem Zustand frei von Mängeln zurückzugeben (Bl. 105, 106, 107 d.A.). Im Ergebnis kann aber die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob sich allein schon aus dem Leasingvertrag die Anspruchsberechtigung der Klägerin hinsichtlich des Substanzschadens ergibt. Darüber hinaus kommt es nicht darauf an, dass es sich bei der durch die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. August 2004 zu den Akten gereichten Erklärung ihrer Streithelferin vom 19. August 2004 um eine Einziehungsermächtigung handelt, die – hält man sich streng an ihren Wortlaut – die Klägerin lediglich zur gerichtlichen Geltendmachung der Klageforderung im eigenen Namen gegenüber der Beklagten zu 3. berechtigt.

    c)
    Entscheidend ist jedenfalls, dass nach dem in der Berufungsinstanz maßgeblichen Sachstand die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund des Umstandes gegeben ist, dass sie nach der als Anlage zu ihrer Berufungsbegründung vom 24. Januar 2005 zu den Akten gereichten Abtretungserklärung ihrer Streithelferin vom 10. Januar 2005 aus übergegangenem Recht befugt ist, den streitgegenständlichen Schaden von "sämtlichen Unfallbeteiligten", also von allen Beklagten, einzufordern (Bl. 123 d.A.). Dieser Tatsachenvortrag ist unstreitig. Denn die Beklagten räumen in ihrer Berufungserwiderung ein, es sei mit der Berufungsbegründung die Aktivlegitimation der Klägerin dargelegt worden. Als Reaktion darauf hat sich die Beklagte zu 3. veranlasst gesehen, den von der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien betroffenen Betrag von 7.375,00 € zu Händen der klägerischen Prozessbevollmächtigten zu zahlen (Bl. 179, 182 d.A.).

    d)
    Obwohl die Klägerin ihren Zessionsvortrag erstmals in der Berufungsinstanz in den Rechtsstreit eingeführt hat, ist kein Raum für die Zurückweisung dieses Vorbringens nach Maßgabe des § 531 ZPO. Denn in zweiter Instanz neu vorgetragene, unstreitige Tatsachen fallen nicht unter den Begriff der Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift. Der Anwendungsbereich der Bestimmung ist auf streitiges und daher beweisbedürftiges Vorbringen beschränkt (BGH, Urteil vom 18. November 2004, AZ: IX ZR 229/03, veröffentlicht in NJW 2005, 291).

    II.

    Die Ersatzverpflichtung der Beklagten beschränkt sich nicht auf den bereits zur Anweisung gebrachten Betrag i.H.v. 7.375,00 €, welcher u.a. den unstreitigen Instandsetzungsaufwand für das verunfallte Fahrzeug im Umfang von 5.015,00 € enthält. Vielmehr ist die Klägerin berechtigt, den Fahrzeugschaden auf Neuwagenbasis abzurechnen. Dieser stellt sich unstreitig auf die durch sie eingeforderte Höhe von 32.450,01 € brutto (Bl. 3 d.A.). Unter Hinzurechnung der weiteren, zwischen den Parteien ebenfalls außer Streit stehenden Schadenspositionen (Gutachterkosten 585,09 €; Kostenpauschale 25 €; Bl. 4 d.A.) ergibt sich ein ersatzfähiger Gesamtschaden von 33.060,91 €. Bringt man davon den von der übereinstimmenden Teilerledigungserklärung der Parteien umfassten Betrag von 7.375,00 € in Abzug, ergibt sich eine begründete restliche Zahlungsverpflichtung der Beklagten i.H.v. 25.685,91 €.

    1. a)
    Ist das Unfallfahrzeug noch neuwertig und erleidet es eine erhebliche Beschädigung, kann der Geschädigte gemäß § 249 Abs. 2 BGB Abrechnung auf Neuwagenbasis, d.h. auf der Basis der Kosten eines ersatzweise beschafften Neufahrzeuges, verlangen – und zwar auch dann, wenn eine Reparatur erheblich billiger wäre (BGH NJW 1976, 1202; BGH NJW 1982, 433; OLG Karlsruhe, DAR 1994, 26; OLG Hamm NZV 2001, 478; OLG Celle NJW-RR 2003, 1381). Dabei kann die Entscheidung der Streitfrage dahinstehen, ob der Geschädigte fiktiv abrechnen darf, oder ob seine Anspruchsberechtigung davon abhängig ist, dass er tatsächlich ein Neufahrzeug angeschafft hat (für eine fiktive Abrechnung: KG DAR 1980, 371; KG NJW-RR 1987, 16; OLG Karlsruhe, DAR 1982, 230; anderer Ansicht: OLG Nürnberg zfs 1991, 45; Eggert DAR 1997, 137). Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin ist es zu einer Ersatzbeschaffung für den verunfallten Pkw XXX gekommen. Die Tatsache, dass es sich bei dem ersatzweise gekauften Fahrzeug nicht um einen identischen Pkw, sondern um einen XXX handelt (Bl. 71 d.A.), ist für die Ersatzberechtigung der Klägerin ohne Bedeutung.

    b)
    Der verunfallte Pkw XXX ist zweifelsfrei als ein neuwertiges Fahrzeug zu qualifizieren, das die Möglichkeit zur Abrechnung auf Neuwagenbasis eröffnet. Da es anlässlich des Kollisionsereignisses erst 15 Tage zugelassen war und einen Kilometerstand von 270 aufwies, waren die nach der Rechtsprechung maßgebliche Laufleistungsgrenze von bis zu 1000 km und die Zulassungsdauer von bis zu einem Monat (ständige Rechtsprechung des Senats; so auch BGH NJW 1982, 432; OLG Hamm DAR 1989, 188 sowie NZV 2000, 170) deutlich unterschritten.

    2.
    Entgegen der seitens der Beklagten geäußerten Ansicht ist im vorliegenden Fall auch die weitere Voraussetzung für eine Abrechnung auf Neuwagenbasis gegeben, nämlich eine erhebliche Beschädigung des neuwertigen Kraftfahrzeuges.

    Der Bundesgerichtshof stellt nicht – jedenfalls nicht in erster Linie – auf die Schwere der Beschädigungen ab. Entscheidend ist, in welchem Zustand sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befindet. Maßgeblich ist konkret, ob es dem Geschädigten zugemutet werden kann, mit dem reparierten Fahrzeug weiter zu fahren (BGH NJW 1976, 1202; BGH NJW 1982, 433). Für die Klägerin ist es jedoch auch unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaft als Leasingnehmerin des verunfallten Pkw Peugeot 807 unzumutbar, diesen nach einer umfangreichen Instandsetzung unter Einschluss erforderlicher Zieh- und Richtarbeiten weiter zu benutzen.

    a)
    Dabei lässt der Senat nicht außer Acht, dass im Hinblick auf den Stand der Technik im Fahrzeugbau und im Reparaturwesen häufig durch eine spurenlose Auswechselung von beschädigten Teilen in vielen Fällen eine derartige volle Wiederherstellung des früheren Zustandes erreicht werden kann, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) eine Abrechnung auf Neuwagenbasis ausscheidet. Eine volle Wiederherstellung des früheren Zustandes der Unversehrtheit des Pkw XXX ist jedoch nach den von der Klägerin zu den Akten gereichten Schadensunterlagen, deren Inhalt unstreitig ist, nicht zu erwarten. Insbesondere beschränkt sich das Schadensbild nicht auf reine Blechschäden, deren spurenlose Behebung gerade bei Neufahrzeugen nach dem heutigen Stand der Technik gewährleistet ist.

    b)
    Dabei kommt es nicht auf die Richtigkeit der streitigen und gutachterlich nicht belegten Behauptung der Klägerin an, auch nach einer fachgerechten Reparatur seien Probleme mit der elektrischen Seitenführung der linken hinteren Schiebetür nicht ausgeschlossen (Bl. 5 d.A.). Entscheidend ist vielmehr, dass nach dem von der Klägerin überreichten Privatgutachten des Kfz-Sachverständigen H. vom 21. Oktober 2003 das in Rede stehende Fahrzeug so beschädigt worden ist, dass neben sonstigen Karosseriearbeiten und Lackierverrichtungen der Seitenrahmen hinten links sowie die D-Säule links durch Zieh-, Richt-, Schwemm- und Spachtelarbeiten ausgebessert werden müssen. Außerdem hält der Sachverständige eine Vermessung des Fahrzeuges für erforderlich (Bl. 11 d.A.). Die merkantile Wertminderung ist in dem Gutachten mit einem Betrag von 1.750,00 € in Ansatz gebracht (Bl. 15 d.A.). Den gesamten Reparaturaufwand weist der Privatsachverständige mit einem Betrag von 5.015,00 € ohne Mehrwertsteuer aus (Bl. 15 d.A.).

    c)
    Die Beklagten stellen die Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen nicht in Abrede (Bl. 49 d.A.). Sie verweisen in diesem Zusammenhang jedoch ohne Erfolg darauf, die Netto-Reparaturkosten machten weniger als 18 % des Neuwagenpreises aus (Bl. 49 d.A.). Denn es ist unangemessen, die Qualifizierung eines Schadens als erheblich oder unerheblich von dem prozentualen Verhältnis des Instandsetzungsaufwandes zu dem Neuwert abhängig zu machen. Dies hätte eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Nutzer teurer Fahrzeuge zur Folge (OLG Karlsruhe DAR 1994, 26, 27).

    d)
    Wenn auch der hier mit 1.750,00 € zu berücksichtigende merkantile Minderwert für sich allein gesehen kein geeignetes Kriterium darstellt, um eine Neupreisentschädigung auslösen zu können (Eggert DAR 1997, 129, 132), darf im vorliegenden Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Wiederherstellung des Fahrzeuges nicht durch eine spurenlose Auswechslung beschädigter Fahrzeugteile gegen neue Komponenten bewerkstelligt werden kann. Für ein neuwertiges Fahrzeug stellt eine Reparatur, bei der in erheblichem Umfang gebeult und gespachtelt wird, keine vollwertige Reparatur dar (Eggert, a.a.O.). Ein erheblicher Schaden liegt vor, wenn Karosserie und/oder Fahrwerk des Pkw so beschädigt sind, dass sie in wesentlichen Teilen wieder aufgebaut werden müssen (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2003, Az. 1 U 139/03, veröffentlicht in Schaden-Praxis 2004, 158; so auch OLG Celle Verkehrsrecht und OLG Celle NZV 2004, 586 aktuell 2002, 163). Diese wesentlichen Aufbauarbeiten sind hier aufgrund des Umstandes gegeben, dass der hintere linke Seitenrahmen des verunfallten Pkw einschließlich der D-Säule links u.a. durch Zieh- und Richtarbeiten hergerichtet werden müssen. Das Ausmaß der Schäden wird durch die von dem Privatsachverständigen gefertigten Lichtbilder verdeutlicht (Bl. 19 ff. d.A.).

    e)
    Entgegen der seitens der Beklagten vertretenen Auffassung kommt es auch nicht entscheidend darauf an, dass nach der Schadenskalkulation des Privatsachverständigen die Instandsetzungsverrichtungen an dem Seitenrahmen mit 133,50 € sowie an der D-Säule mit 44,50 € brutto im Rahmen des gesamten Instandsetzungsaufwandes von über 5.000,00 € brutto relativ kleine Beträge ausmachen. Wie bereits ausgeführt, sind nicht prozentuale Verhältnismäßigkeitsbetrachtungen entscheidend. Vielmehr steht die Frage im Vordergrund, ob dem Geschädigten die Weiterbenutzung seines nach Maßgabe des Sachverständigengutachtens reparierten Fahrzeuges zugemutet werden kann.

    Diese Frage ist hier zum Nachteil der Beklagten zu verneinen. Wesentliche und für die Fahrsicherheit relevante Fahrzeugkomponenten sind durch das Kollisionsereignis in Mitleidenschaft gezogen. Nach der Schadensbeschreibung des Privatsachverständigen wurde der Seitenrahmen hinten links örtlich eingedrückt, eingeknickt, verbogen und verformt. Auf die D-Säule haben Kräfte eingewirkt, die zu einer Verdrehung und Verformung geführt haben (Bl. 10 d.A.). Das Ausmaß der erforderlichen Reparaturverrichtungen wird nicht zuletzt durch die Tatsache verdeutlicht, dass u.a. auch der hintere linke Kopfairbag aus- und eingebaut werden muss (Bl. 12 d.A.).

    f)
    Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die sachverständige Schadensbeschreibung nicht zwingend als abschließend angesehen werden kann. Wie der Zusatz am Ende der Ausführungen zu Ziffer 3.1 ("Besichtigungsbefund") deutlich macht ("weitere Schäden konnten ohne Demontage nicht festgestellt werden"), hat der Privatgutachter sich in seiner Schadensbeschreibung auf die äußerlich sichtbaren Fahrzeugbeeinträchtigungen beschränkt. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass der Wagen noch von weiteren, erst nach einer Demontage feststellbaren Folgebeeinträchtigungen des Kollisionsereignisses betroffen ist.

    g)
    Eine erhebliche Beschädigung eines Personenkraftwagens, welche zu einer Schadensberechnung auf Neuwagenbasis berechtigt, ist jedenfalls im Falle einer Beschädigung gegeben, welche die Garantieansprüche des Eigentümers zumindest beweismäßig gefährden kann und der Haftpflichtversicherer des Schädigers nicht alsbald nach dem Unfall verbindlich seine Einstandspflicht für einen solchen Fall anerkennt (BGH NJW 1982, 433, 434). Im Ergebnis kann die Entscheidung der Frage dahinstehen, ob eine derartige Gefährdung von Garantienansprüchen im vorliegenden Fall gegeben ist. Allein schon wegen der unfallbedingten Verformung und Verbiegung von Seitenrahmen und D-Säule ist die Weiterbenutzung des instandgesetzten Unfallfahrzeuges unzumutbar.

    3.
    Der Begründetheit des klagegegenständlichen Ersatzbegehrens steht darüber hinaus nicht entgegen, dass die Klägerin das verunfallte Fahrzeug als Leasingnehmerin für ihr Untenehmen gewerblich eingesetzt hat. Bei dem Pkw XXX handelt es sich nicht um ein gewerbliches Nutzfahrzeug. Vielmehr machen die durch den Privatsachverständigen aufgenommenen Lichtbilder deutlich, dass ein geräumiger und mit acht Sitzplätzen ausgestatteter Pkw von dem Schadensereignis betroffen ist.
    a)

    Im Ergebnis kann die Entscheidung der Rechtsfrage offen bleiben, ob bei einem Leasing-Pkw – ebenso wie bei einem Nutzfahrzeug – in der Regel eine Abrechnung auf Neukaufbasis scheitert. Dies wird in der Literatur teilweise mit der Begründung angenommen, bei einem Leasing-Pkw sei im Falle der Regulierung von Haftpflichtschäden der Leasinggeber die maßgebliche Bezugsperson, und allein aus seiner Sicht beurteile sich, ob die Weiterverwendung des Unfallwagens nach einer fiktiven Reparatur zumutbar sei oder nicht (Eggert DAR, 1997, 129, 133).

    b)
    Indes kann im vorliegenden Fall für die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbenutzung des Unfallfahrzeuges nach einer fiktiven Instandsetzung nicht maßgeblich auf die Interessen der Streithelferin der Klägerin als der Leasinggeberin abgestellt werden. Denn nach dem unstreitigen Sachverhalt ist davon auszugehen, dass allein die Klägerin als Leasingnehmerin die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile zu tragen hat, die sich aus der Unfallschädigung des Fahrzeuges ergeben.

    Wie bereits festgestellt, hat sie für die Unfallfolgen gegenüber der Leasinggeberin einzustehen. Sie ist verpflichtet, das streitgegenständliche Fahrzeug nach Ablauf der Leasingzeit in unbeschädigtem Zustand frei von Mängeln zurückzugeben (Bl. 177 d.A.). Unstreitig hat sie das Fahrzeug mit einer Fahrleistung von weniger als 200 km zur Abmeldung gebracht (Bl. 3 d.A.), ohne dass dieser Umstand Einfluss auf ihre Verpflichtung zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Leasingraten hat. Auf diesem Hintergrund ist auch die Tatsache zu sehen, dass die Streithelferin nach Maßgabe ihrer Erklärung vom 10. Januar 2005 der Klägerin die Schadensersatzansprüche aus dem fraglichen Unfallereignis abgetreten hat (Bl. 123 d.A.).

    Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint es deshalb nicht gerechtfertigt, für das bei der Abrechnung auf Neuwagenbasis maßgebliche Zumutbarkeitskriterium maßgeblich auf die Person der Leasinggeberin abzustellen.

    c)
    Unabhängig davon ist nicht außer Acht zu lassen, dass die Leasinggeberin sich als Streithelferin der Klägerin deren Berufungsantrag anschließt. Dieses Prozessverhalten legt die Annahme nahe, dass die Leasinggeberin im Rahmen der Zumutbarkeitserwägungen die Interessen der Klägerin als Leasingnehmerin bei der Schadensregulierung als entscheidungserheblich gewertet wissen möchte und nicht die eigenen Interessen.

    III.

    1. a)
    Es ist der Annahmeverzug der Beklagten bezüglich der seitens der Klägerin angebotenen Übereignung des Unfallfahrzeuges i.S.d. § 293 BGB festzustellen. Das nach Maßgabe des § 295 BGB ausreichende wörtliche Übergabeangebot war bereits in dem vorprozessualen anwaltlichen Schreiben der Klägerin vom 11. November 2003 an die Beklagte zu 3. enthalten (Bl. 30, 31 d.A.). Zuvor hatte die Beklagte zu 3. in der mit dem Kläger geführten Korrespondenz die Übernahme abgelehnt.

    Das Feststellungsinteresse der Klägerin im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO steht im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckungsvorschrift des § 756 Abs. 1 ZPO. Danach kann im Falle einer Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug der Beweis, dass der Schuldner im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt werden. Konkret kann sich deshalb der Annahmeverzug auch aus dem Leistungsurteil selbst ergeben; zu diesem Zweck ist ein Feststellungsantrag angebracht (Zöller/Stöber, Kommentar zur ZPO, 25. Auflage, § 756, Rdnr. 9 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

    b)
    Ein Kraftfahrzeug-Eigentümer, der wegen Beschädigung seines Fahrzeugs berechtigt ist, sich auf Kosten des Schädigers einen entsprechenden Neuwagen anzuschaffen, braucht sich auf seinen Ersatzanspruch grundsätzlich nicht den Restwert seines Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Er hat vielmehr, auch gegenüber dem aus § 3 PflVG haftenden Haftpflichtversicherer, Anspruch auf vollen Ersatz der für das neue Fahrzeug aufzuwendenden Kosten, wenn er den beschädigten Wagen dem Schädiger bzw. dessen Versicherer zur Verwertung zur Verfügung stellt. Hatte das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt noch nicht 1.000 km zurückgelegt, so mindert sich der Ersatzanspruch des Geschädigten auch nicht wegen der vorangegangenen Benutzung (BGH NJW 1983, 2694).

    Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Klägerin als Leasingnehmerin jedenfalls aufgrund der Tatsache, dass sie nach Maßgabe der Abtretungserklärung ihrer Streithelferin vom 10. Januar 2005 befugt ist, Ersatz für den streitgegenständlichen Schaden einzufordern.

    c)
    Es ist davon auszugehen, dass der sich aus der vorprozessualen Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3. ergebende Annahmeverzug im Hinblick auf die Vorschrift des § 10 Abs. 4 AKB Gesamtwirkung hat. Der Annahmeverzug ist somit nicht auf die Beklagte zu 3. beschränkt, sondern er erfasst auch die Beklagten zu 1. und 2.. Dem entspricht, dass die Mahnung gegenüber dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer ebenfalls nach § 10 Abs. 4 AKB Gesamtwirkung hat (Palandt/Heinrichs, Kommentar zum BGB, 64. Auflage, § 425, Rdnr. 3).

    2.
    Unbegründet ist das klägerische Ersatzbegehren lediglich im Hinblick auf den verlangten Zinssatz von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Für die Zinshöhe maßgeblich ist die Vorschrift des 288 Abs. 1 BGB. Danach beträgt der Verzugszinssatz 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

    3.
    Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache im Umfang von 7.375,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist nur noch eine streitige Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreites nach billigem Ermessen (§ 91 a Abs. 1 ZPO) zu treffen. Auch diese Entscheidung fällt zum Nachteil der Beklagten aus.

    a)
    Nach obigen Darlegungen macht die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten im Ansatz die Summe von 33.060,91 € aus. Damit waren die Beklagten von vornherein zur Zahlung des Teilbetrages von 7.375,00 € verpflichtet, den die Beklagte zu 3. erst in der Berufungsinstanz zur Anweisung gebracht hat.

    b)
    Zwar sollten nach einer brieflichen Mitteilung der Streithelferin der Klägerin an die Beklagte zu 3. vom 27. Mai 2004 sämtliche Zahlungen an sie in ihrer Eigenschaft als Leasinggeberin erfolgen (Bl. 74 d.A.). Gleichwohl können sich die Beklagten im Rahmen billigen Ermessens nicht mit Erfolg auf den Inhalt dieser Zuschrift berufen, da sie den in Rede stehenden Betrag von 7.375,00 € auch nicht an die Streithelferin der Klägerin geleistet haben.

    c)
    Das Landgericht hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2004 der Klägerin einen rechtlichen Hinweis mit dem Inhalt erteilt, sie sei hinsichtlich des klagegegenständlichen Substanzschadens nicht aktivlegitimiert (Bl. 76 d.A.). Daraufhin hat die Klägerin als Anlage zu ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 20. August 2004 eine – fehlerhaft als Abtretungserklärung bezeichnete – von der Streithelferin der Klägerin unter dem Datum des 19. August 2004 verfasste Einziehungsermächtigung zu den Akten gereicht. Danach sollte die Klägerin berechtigt sein, den klagegegenständlichen Anspruch im eigenen Namen gerichtlich mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der ausgeurteilte Betrag direkt an die Streithelferin weiter zu leiten sei (Bl. 79 d.A.). Das durch das Landgericht verneinte eigene schutzwürdige Interesse der Klägerin an der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches ergab sich aufgrund des Umstandes, dass sie nach den obigen Ausführungen in ihrer Eigenschaft als Leasingnehmerin in ihrem Besitzrecht an dem verunfallten Fahrzeug beeinträchtigt war und dass sie in dem Leasingverhältnis zu der Klägerin rechtlich und finanziell für die Schadensfolgen einzustehen hat.

    Damit war die Klägerin nach dem Inhalt der Erklärung der Streithelferin vom 19. August 2004 jedenfalls in Bezug auf die Beklagte zu 3. aktivlegitimiert, so dass sie betreffend keine klageabweisende Entscheidung hätte ergehen dürfen. Da nach den Umständen die Annahme nahe lag, dass die Streithelferin der Klägerin auch eine Einziehungsermächtigung hinsichtlich der Beklagten zu 1. und 2. zur Vermeidung einer klageabweisenden Entscheidung in bezug auf diese erteilen wollte, hatte das Landgericht zur abschließenden Klärung der Aktivlegitimation der Klägerin Anlass, auf den nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 20. August 2004 hin die Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wieder zu eröffnen. Nach einer Wiedereröffnung verbunden mit einem Hinweis auf die Bedenken des Landgerichts hinsichtlich ihrer Aktivlegitimation bezogen auf die Beklagten zu 1. und 2. hätte die Klägerin dann bereits in erster Instanz die Abtretungserklärung ihrer Streithelferin in den Rechtsstreit einführen können, die sie nunmehr als Anlage zu ihrer Berufungsbegründung vom 24. Januar 2005 zu den Akten gereicht hat (Bl. 123 d.A.). Aus diesem Grund sieht der Senat keinen Anlass, im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zum Nachteil der Klägerin von der Vorschrift des § 97 Abs. 2 ZPO wegen des Vorbringens zur Begründung ihrer Aktivlegitimation Gebrauch zu machen.

    4.
    Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 Ziffer 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

    5.
    Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

    6.
    Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt bis zum 8. Mai 2005 33.060,91 €. Für die Zeit danach stellt er sich auf 25.685,91 €. Dieser Betrag macht auch die Beschwer der Beklagten aus.

    7.
    Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.