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  • 01.08.2005 | Wirksamkeit des Bußgeldbescheides

    Lage der Ampel nicht genau genannt

    Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG), wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird (OLG Hamm 23.5.05, 2 Ss OWi 295/05, Abruf-Nr. 051646).

     

    Praxishinweis

    Wir haben über die Fragen der Wirksamkeit der Bußgeldbescheide in VA 03, 73, berichtet.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 147 | ID 90980