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  • 01.10.2008 | Vollmacht

    Verjährungsfalle bei Zustellung an Anwalt

    Ist der Rechtsanwalt im Ordnungswidrigkeitenverfahren von Anfang an zweifelsfrei als Verteidiger aufgetreten und hat Akteneinsicht verlangt, ist die Zustellung eines Bußgeldbescheids an ihn auch ohne Zustellungsvollmacht wirksam. Eine entgegenstehende Wortfassung der Vollmacht rechtfertigt keine andere Beurteilung, wenn das Bußgeldverfahren dadurch sabotiert werden soll, dass eine förmliche Zustellung an den Rechtsanwalt und nicht an den Betroffenen erfolgt, um danach die (anfängliche) Stellung als Verteidiger zu bestreiten und sich auf eine Verfolgungsverjährung zu berufen (OLG Zweibrücken 8.4.08, 1 Ss 51/08, Abruf-Nr. 082064).

     

    Praxishinweis

    Ähnlich hat jüngst das OLG Düsseldorf entschieden (17.4.08, IV-2 Ss (OWi) 191/07 – (OWi) 101/07 III, Abruf-Nr. 082366). Dies spricht von einer „Verjährungsfalle“, wenn der Rechtsanwalt im behördlichen Bußgeldverfahren tatsächlich als Verteidiger beauftragt und tätig ist, jedoch aus taktischen Erwägungen lediglich eine außergerichtliche Vollmacht zu den Akten reicht. In beiden Fällen waren lediglich außergerichtliche Vollmachten vorgelegt worden, die u.a. zur Akteneinsicht berechtigten. Beide OLG haben aber aus den äußeren Umständen, wie z.B. der gewährten Akteneinsicht, auf eine Verteidigervollmacht und die damit wirksam erfolgte Zustellung des Bußgeldbescheids geschlossen. Beide OLG weichen damit von der Rechtsprechung anderer OLG ab (vgl. OLG Hamm DAR 04, 105; OLG Brandenburg zfs 05, 571; KG VRS 112, 475). Die Pflicht zur Vorlage an den BGH ist aber in beiden Fällen verneint worden. Das OLG Zweibrücken stellt darauf ab, dass sich die Fallgestaltungen im tatsächlichen unterscheiden. Das OLG Düsseldorf verweist darauf, dass durch eine nachträglich erteilte Verteidigervollmacht der Zustellungsmangel geheilt worden sei. Beide Entscheidungen sind lesenswert, vor allem auch im Hinblick darauf, was der Rechtsanwalt unterlassen sollte, um nicht aufgrund der äußeren Umstände als Verteidiger angesehen zu werden.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 179 | ID 121717