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  • 01.06.2000 · Fachbeitrag · Verkehrsunfallhaftung

    Haftung trotz fehlender Berührung?

    | Auch ein Unfall infolge einer objektiv nicht erforderlichen Abwehr- oder Ausweichreaktion des Geschädigten, mit dem es zu keiner Berührung kam, kann dem „Betrieb“ des Kfz zuzurechnen sein, das diese Reaktion ausgelöst hat. Stets ist jedoch auf Grund einer insoweit gebotenen wertenden Betrachtung des Schadensgeschehens die Feststellung erforderlich, dass die Reaktion des geschädigten Verkehrsteilnehmers - aus seiner Sicht des konkreten Verkehrsgeschehens vor dem Unfall - subjektiv vertretbar erscheint (KG, 11.10.99, 12 U 2814/98; OLG-Report 2000, 316, rkr.). (Abruf-Nr. 001216) |