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  • 01.05.2006 | Verjährungsunterbrechung

    Zustellung des Bescheides an den Verteidiger

    Die Zustellung des Bußgeldbescheides an eine Rechtsanwaltskanzlei unterbricht nicht die Verjährung gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG, wenn sich lediglich ein Mitglied dieser Kanzlei zum Verteidiger bestellt hat (AG Bayreuth, Zweigstelle Pegnitz 26.10.05, 8 OWi 149 Js 11149/05, Abruf-Nr. 060969, und AG Homburg/Saar 22.12.05, 5 OWi 114/05, Abruf-Nr. 060970).

     

    Praxishinweis

    Ein wichtiger Hinweis, den immer mehr Anwälte in der Praxis nutzen: Die Zustellung des Bußgeldbescheides an den Verteidiger unterbricht nur dann gem. § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG die Verjährung, wenn sich eine auf ihn lautende Vollmacht bei der Akte befindet. Es ist nicht ausreichend, wenn an die RA-Kanzlei oder die Sozietät des Verteidigers zugestellt wird, wenn sich nur der (Einzel)Anwalt zum Verteidiger bestellt hat. Deshalb sollte der Verteidiger zunächst seine Vollmacht nicht zu der Akte reichen, wenn er sich zum Verteidiger bestellt. Wird dann ggf. an die Sozietät zugestellt, die sich möglicherweise aus dem Briefkopf ergibt, ist die Zustellung unwirksam und die Verjährung nicht unterbrochen (vgl. dazu auch schon AG Mayen VA 05, 161, Abruf-Nr. 052022).  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 87 | ID 90871