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  • 04.07.2011 | Unfallschadensregulierung

    Unfall mit sicherungsübereignetem Auto: Wer kann was von wem verlangen?

    1. Auch wenn eine Bank als Sicherungseigentümerin Unfallersatzansprüche ausschließlich nach dem StVG hat, muss sie sich ohne feststellbares Fahrerverschulden die reine (einfache) Betriebsgefahr des Fahrzeugs nicht zurechnen lassen.  
    2. Der Fahrer des sicherungsübereigneten Fahrzeugs ist auch ohne feststellbares Verschulden in seiner Eigenschaft als Sicherungsgeber Gesamtschuldner zusammen mit dem Halter, Fahrer und Versicherer des gegnerischen Fahrzeugs. Er kann mit einer Widerklage auf Freistellung im Umfang der Quote in Anspruch genommen werden, selbst wenn er nicht aus eigenem Recht klagt, sondern den Anspruch der Bank im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht.  
    (LG Münster 20.4.11, 1 S 128/10, Abruf-Nr. 112031)

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der Kl. verfolgt mit seiner Klage als Prozessstandschafter Schadenersatzansprüche einer Autobank. Zugrunde liegt ein Unfall, an dem er als Fahrer des sicherungsübereigneten Pkw beteiligt war. Ob er auch Halter war oder ob dies die Drittwiderbeklagte war, geht aus dem mitgeteilten Sachverhalt nicht eindeutig hervor. Jedenfalls haben die drei Bekl. (Fahrer, Halter und VR des gegnerischen Fahrzeugs) den Kl. und die Drittwiderbeklagte mit ihrer Widerklage auf Freistellung in Höhe der Hälfte der Urteilssumme in Anspruch genommen. Nach den getroffenen Feststellungen ist ein Fahrerverschulden des Kl. nicht feststellbar. Den Urteilsgründen ist ferner (indirekt) zu entnehmen, dass auch auf der Beklagtenseite ein Verschulden nicht erwiesen ist, ein Anspruch aus § 823 BGB somit ausscheidet.  

     

    Mit ihrer Berufung möchten die Bekl. die reine Betriebsgefahr zulasten der Autobank angerechnet sehen. Außerdem verfolgen sie ihre Widerklage gegen beide Widerbeklagten weiter.  

     

    Das LG hat die Berufung zurückgewiesen, soweit es um den Klageanspruch geht. Für eine Anrechnung der reinen Betriebsgefahr gebe es keine Grundlage. § 9 StVG setze ein Verschulden voraus. Im Übrigen könne die Betriebsgefahr der Bank auch deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie als nichthaltende Eigentümerin ihrerseits nicht aus Betriebsgefahr hafte. Stattgegeben hat die Kammer der Berufung, soweit es um die Widerklage gegen den Kl. geht. Gegen ihn stehe den Bekl. ein Freistellungsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB zu. Denn der Kl. hafte der Bank gegenüber mit den Bekl. gesamtschuldnerisch. Die Bank habe gegen den Kl. zwar keinen Anspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, wohl aber aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des Sicherungsübereignungsvertrags. Insoweit werde ein Verschulden gesetzlich vermutet. Diese Vermutung habe der Kl. nicht widerlegt. Im Innenverhältnis sei der Schaden 50:50 zu teilen, wobei es im Ergebnis keine Rolle spiele, ob die Quote nach den Grundsätzen des § 17 StVG oder nach der Zweifelsregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ermittelt werde. Unbegründet, so das LG weiter, sei jedoch die Berufung hinsichtlich der Drittwiderklage. Gegen die Drittwiderbeklagte habe die Bank keine Ansprüche, so dass insoweit kein Gesamtschuldverhältnis bestehe.