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  • 23.01.2009 | Unfallschadensregulierung

    Totalschadenabrechnung auf
    Bruttobasis bei Firmenfahrzeug

    Werden auf dem gewerblichen Gebrauchtwagenmarkt vergleichbare Fahrzeuge überwiegend differenzbesteuert angeboten, ist es einem vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten auch im Hinblick auf seine Schadensminderungspflicht nicht zumutbar, sich ausschließlich nach einem regelbesteuerten Fahrzeug umzusehen und ein solches zu erwerben, um zur Entlastung des Schädigers die Vorsteuerabzugsberechtigung geltend machen zu können. Im Fall der Anschaffung eines differenzbesteuerten Fahrzeugs muss er sich nicht auf den Netto-Wiederbeschaffungswert verweisen lassen (Leitsatz der Red, BGH 25.11.08, VI ZR 245/07, Abruf-Nr. 090140).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach einem Verkehrsunfall mit Totalschaden erwarb die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin ein gleichartiges, differenzbesteuertes Ersatzfahrzeug zu einem Preis von 15.900 EUR. Den Unfallwagen veräußerte sie für 4.500 EUR. Exakt in dieser Höhe war der Restwert (brutto) im Schadensgutachten ausgewiesen. Als Wiederbeschaffungswert war ein Betrag von 14.000 EUR genannt, inkl. Umsatzsteuer lt. Differenzbesteuerung. Die beklagte Versicherung hat den Fahrzeugschaden nach dem Netto-Wiederbeschaffungswert unter Abzug von 19 Prozent USt. reguliert. Nach ihrer Ansicht hätte die Klägerin ein regelbesteuertes Fahrzeug als Ersatz anschaffen müssen. Vergleichbare Fahrzeuge würden zu 30 Prozent angeboten. Das AG Celle hat die Beklagte auf der Basis des Brutto-Wiederbeschaffungswerts von 14.000 EUR zur Zahlung weiterer 2.235.29 EUR verurteilt. Ihren Antrag auf Zulassung der Sprungrevision hat der BGH zurückgewiesen.  

     

    Die Schadensberechnung des AG hat der VI. Senat ausdrücklich gebilligt. Die Voraussetzungen für eine Entlastung des Schädigers von der Umsatzsteuer lägen trotz Vorsteuerabzugsberechtigung nicht vor. Da die Klägerin ein differenzbesteuertes Fahrzeug angeschafft habe, sei sie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Zudem würden nach dem eigenen Vortrag der Beklagten vergleichbare Fahrzeuge nur zu 30 Prozent regelbesteuert angeboten. Unter diesen Umständen läge im Ankauf eines differenzbesteuerten Fahrzeugs kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht.  

     

    Praxishinweis

    Auf den ersten Blick ist die Entscheidung überraschend, gilt doch der Grundsatz, dass bei vorsteuerabzugsberechtigten Geschädigten auf Nettobasis abzurechnen ist (BGH NJW 72, 1460). Eine Ausnahme liegt beim Erwerb eines differenzbesteuerten Kfz vor. Selbst ein unternehmerischer Käufer hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis (§ 25a UStG). Folglich kann er gegenüber dem FA keine USt. verrechnen. Den Vorsteuerabzug erlangen kann er auf zweierlei Weise: Zum einen den Händler bitten, auf die Differenzbesteuerung zu verzichten und eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis zu erteilen. Diesem Wunsch muss der Händler aber nicht nachkommen (Näheres im IWW-Handbuch Ammenwerth/Grützner/Janzen, Umsatzsteuer, 7. Aufl., S. 90 ff.). Ob und inwieweit der Geschädigte zur Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht mit dem Händler verhandeln muss, geht aus der BGH-Entscheidung nicht hervor.