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  • 01.12.2007 | Unfallschadensregulierung

    Pro Versicherung: Restwert ausnahmsweise gemäß Internetangebot

    Legt ein Haftpflichtversicherer dem Geschädigten ein Restwertangebot aus einer Internet-Restwertbörse vor, bevor er sein Unfallfahrzeug verkauft bzw. in Zahlung gibt, so kann dieses Angebot unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten zu berücksichtigen sein (OLG Düsseldorf 15.10.07, I-1 U 267/06, Abruf-Nr. 073447).

     

    Sachverhalt

    Nach einem Unfall mit wirtschaftlichem Totalschaden rechnete der Kläger auf der Basis des Restwerts laut Schadensgutachten ab. Genau zu diesem Betrag (6.200 EUR) will er seinen Unfallwagen an einen Kfz-Händler veräußert haben (keine Inzahlunggabe). Allerdings hatte der beklagte Versicherer zuvor dem Anwalt des Klägers eine Liste mit Angeboten der Restwertbörse car.tv übermittelt. Das höchste Angebot lag bei 11.180 EUR, das niedrigste mit 9.169 EUR noch deutlich über der Schätzung des Sachverständigen. Das LG hat seiner Schadensberechnung das Höchstgebot zugrunde gelegt. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Zunächst stellt das OLG den Grundsatz heraus, dass bei der Abrechnung auf Totalschadensbasis entweder der Restwert laut Gutachten oder der tatsächlich erzielte Erlös in Abzug zu bringen ist. Durchbrochen werde dieser Grundsatz jedoch für den Fall, dass dem Geschädigten vor dem Verkauf des Unfallwagens eine zumutbare Möglichkeit aufgezeigt worden ist, das Fahrzeug zu einem deutlich höheren Preis zu veräußern. Dabei könnten auch Angebote aus einer Internet-Restwertbörse zu berücksichtigen sein. Das dem Anwalt des Klägers übermittelte Höchstgebot erfülle formal und inhaltlich sämtliche Voraussetzungen, von denen die Akzeptanz eines solchen Restwertangebots abhänge. Aus Gründen der Schadensminderungspflicht müsse der Kläger sich so behandeln lassen, als habe er sein Fahrzeug zu dieser höheren Offerte veräußert.  

     

    Praxishinweis

    Dass ein Geschädigter im Totalschadensfall nicht auf ein höheres Internetangebot verwiesen werden kann, wenn er seinen Wagen behält, hat der BGH in zwei aktuellen Entscheidungen deutlich gemacht (VA 07, 174, Abruf-Nr. 072681, und VA 07, 75, Abruf-Nr. 071214).