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  • 01.09.2002 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    Nutzungsausfallentschädigung auch ohne Reparatur

    | Schon die Möglichkeit, ein Kfz jederzeit nutzen zu können, ist als geldwerter Vermögensvorteil anzusehen; bereits dessen vorübergehende Entziehung stellt einen Vermögensschaden dar. Dem Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung steht deshalb nicht entgegen, dass der Geschädigte die Reparatur bisher nicht durchgeführt hat (LG Verden 23.11.01, 1 S 56/01, NZV 02, 330). (Abruf-Nr. 020874) |