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  • 23.05.2008 | Unfallschadensregulierung

    Notreparatur kann Pflicht sein

    Zur Vermeidung eines längeren Ausfalls kann einem Geschädigten zuzumuten sein, sein Fahrzeug durch provisorische Instandsetzungsarbeiten („Notreparatur“) wieder fahrbereit zu machen (OLG Düsseldorf 17.12.07, I-1 U 110/07, Abruf-Nr. 080029).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Am 23.5.05 war der BMW 320i des Klägers in einen Unfall verwickelt. Dabei war die linke vordere Ecke (Schwerpunkt Scheinwerfereinheit) beschädigt worden. Aus Gründen, die von den Parteien unterschiedlich dargestellt werden, unterblieb monatelang eine Instandsetzung des BMW, der zur Unfallzeit 16 Jahre alt und in eher schlechtem Allgemeinzustand war.  

     

    Der Kläger verlangte 70% seines Nutzungsausfallschadens, insgesamt 5.598 EUR. Den entschädigungspflichtigen Zeitraum gab er mit 186 Tagen an. Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 6.9.05 hatte er zu verstehen gegeben, dass er das Fahrzeug „aufgrund fehlender finanzieller Mittel bislang nicht hat reparieren lassen können“. Einen Kredit erhalte er nicht. Sein Einkommen betrage nur 620 EUR netto, während seine Frau (Studentin) einen 400-Euro-Job habe. Selbst für eine Notreparatur habe das Geld nicht gereicht.  

     

    Das OLG hat bei einer Haftungsquote von 50:50 eine Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 608 EUR zugesprochen. Den Ausfallzeitraum hat der Senat auf 32 Kalendertage begrenzt. Begründet hat er dies mit einem Verstoß des Klägers gegen § 254 Abs. 2 BGB. Ihm sei eine „Notreparatur“ zuzumuten gewesen. Die Beschädigungen seien verhältnismäßig geringfügig gewesen, der Wagen zudem schon 16 Jahre alt mit hoher Laufleistung (207.000 km) und einigen Vorschäden. Für rund 370 EUR habe der Wagen in einer Werkstatt provisorisch wieder fahrbereit gemacht werden können. Dass der Kläger einen Betrag dieser Größenordnung nicht habe finanzieren können, sei nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Und selbst wenn, habe er davon die Beklagte frühzeitig unterrichten müssen.