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  • 22.12.2010 | Unfallschadensregulierung

    Nochmals: Kosten für Deckungsschutzanfrage

    Die Kosten für die Einholung einer Deckungszusage sind als zurechenbare Folge eines Verkehrsunfalls dem Geschädigten jedenfalls bei Verzug des Schädigers/Versicherers zu ersetzen (LG Würzburg 29.9.10, 43 S 1138/10, Abruf-Nr. 104101).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nachdem der bekl. VR die Regulierung weiterer Mietwagenkosten abgelehnt hatte, hat der Anwalt der Kl. auftragsgemäß eine Deckungszusage beim Rechtsschutz-VR eingeholt. Das AG hat die Erstattungsfähigkeit der dafür angefallenen 1,3 Gebühr verneint, während das LG zugunsten der Kl. entschieden hat. Zumindest im Rahmen des Verzugsschadens seien diese Kosten zu ersetzen, wenn, wie hier, die Einschaltung eines Anwalts geboten sei. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht wird ausdrücklich verneint.  

     

    Die in allen Punkten überzeugend begründete Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Angesichts der uneinheitlichen Rechtsprechung (siehe dazu VA 10, 204) hat das LG mit Recht die Revision zugelassen. Der bekl. VR hat sie auch eingelegt. Ob sie durchgeführt wird, wird sich zeigen. Für den von manchen Gerichten strapazierten § 254 Abs. 2 BGB ist jedenfalls im Rahmen des Verzugsschadenersatzes i.d.R. kein Raum, entweder schon vom Ansatz nicht oder kraft Abwägung (Verzug verdrängt Obliegenheitsverletzung).  

    Einsender: RA Gernot Spieß, Münnerstadt

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 5 | ID 141028