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  • 25.01.2010 | Unfallschadensregulierung

    Nebenkosten bei fiktiver Totalschadensabrechnung

    Bei fiktiver Schadensberechnung nach einem Verkehrsunfall sind fiktive Kosten für eine sachverständige Begutachtung eines Ersatzwagens jedenfalls dann nicht zu ersetzen, wenn gleichwertige Ersatzfahrzeuge üblicherweise im gewerblichen Gebrauchtwagenhandel erworben werden oder der Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens gering (hier: 3.400 EUR) ist (entgegen OLG Frankfurt NJW 90, 3212) (LG Gießen 9.12.09, 1 S 21/09, Abruf-Nr. 100126).

     

    Sachverhalt, Entscheidungsgründe und Praxishinweis

    Nach einem wirtschaftlichen TS an seinem ca. 14-jährigen Nissan hat der Kläger auf der Basis der fiktiven Wiederbeschaffungskosten abgerechnet. Zuzüglich zum reinen Wiederbeschaffungsaufwand hat er neben pauschalen Ab- und Anmeldekosten von 75 EUR fiktive Kosten für eine Begutachtung eines (fiktiven) Ersatzfahrzeugs in Höhe von gleichfalls 75 EUR verlangt. Ob Ab- und Anmeldekosten pauschal zu ersetzen seien, hat das LG dahinstehen lassen. Wenn überhaupt, nur in Höhe von 50 bis 60 EUR und insoweit läge eine Überzahlung des VR vor. Mangels Erforderlichkeit komplett gestrichen hat das LG die Position „Gutachterkosten/Ersatzfahrzeug“. Bei einem Ersatzkauf vom Händler sei der Käufer als Verbraucher durch die Sachmängelhaftung ausreichend geschützt. Bei einem Deckungskauf auf dem Privatmarkt mit üblichem Gewährleistungsausschluss würde ein vernünftiger Käufer von einer technischen Untersuchung auf eigene Kosten absehen.  

     

    Mit Rücksicht auf die divergierende Rspr. hat das LG die Revision zugelassen. Der BGH geht als Leitbild von einem Deckungskauf beim „seriösen Gebrauchtwagenhändler“ aus; den Kauf von Privat hält er für unzumutbar (NJW 82, 1864). Zur Risikobegrenzung einen Sachverständigen (auch vom ADAC) einzuschalten, ist so unvernünftig nicht.