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  • 24.03.2009 | Unfallschadensregulierung

    Kein Ersatz für Ersatzfahrer

    Macht ein Unternehmen nach einem Verkehrsunfall keinen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz übergegangenen Anspruch seines verletzten Fahrers auf Ersatz von dessen Verdienstausfallschaden geltend, sondern einen eigenen Schadenersatzanspruch wegen der ihm für den Einsatz eines Ersatzfahrers entstandenen Kosten, scheidet eine eigene Rechtsgutverletzung, die Voraussetzung eines Schadenersatzanspruchs im Sinne des § 823 BGB sein könnte, grundsätzlich aus. Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb kommt wegen Fehlens eines betriebsbezogenen Eingriffs insoweit regelmäßig nicht in Betracht (BGH 14.10.08, VI ZR 36/08, Abruf-Nr. 083579).

     

    Praxishinweis

    Der BGH hielt die Klage für unschlüssig. Da keine eigene Rechtsgutsverletzung vorliege, scheide ein Anspruch aus § 823 BGB aus (ebenso aus § 7 Abs. 1 StVG). Falsch sei die Annahme, der Haftungsgrund sei kein Thema. Der richtige Weg wäre ein Regress nach § 6 EFZG gewesen. Bei vertraglicher Gehaltsfortzahlung bedarf es einer Abtretung (dazu BGH NJW 02, 128; dort auch zur günstigen Beweisposition von Arbeitgebern bei Unfallverletzungen ihrer Angestellten).  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 58 | ID 125502