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  • 01.12.2007 | Unfallschadensregulierung

    Fuchs auf der Fahrbahn

    Ein Kraftfahrer, der mit seinem Fahrzeug einem die Fahrbahn überquerenden Fuchs ausweicht, handelt nicht grundsätzlich grob fahrlässig (BGH 11.7.07, XII ZR 197/05, Abruf-Nr. 072844, NJW 07, 2988).

     

    Sachverhalt und Praxishinweis

    „Leichtes Ausweichen beim Befahren der A 8 ... Ausweichen aufgrund eines Wildwechsels (vermutlich Fuchs) nach rechts, wobei die ... Leitplanke touchiert wurde“ – so heißt es im Schadensbericht des Beklagten. Er hatte von der Klägerin einen BMW 318 gemietet. Nach den AGB haftet er für Schäden am Fahrzeug nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Letzteres sei der Fall, meinte die Klägerin. Damit bekam sie vor dem LG Recht. OLG und BGH entschieden jedoch zugunsten des Beklagten.  

     

    Das BGH-Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig die Einlassung des Kraftfahrers im Schadensbericht bzw. in späteren Stellungnahmen ist. Ein reflexartiges abruptes und unkontrolliertes Ausweichmanöver verbunden mit einem scharfen Abbremsen und einem Verlust der Fahrzeugkontrolle hätte der BGH auch subjektiv als grob fahrlässig gewertet. Ein „reflexartig leichtes Ausweichen“ genügte ihm dagegen nicht. Weitere Fuchs-Fälle: BGH NJW 03, 2903 (Rettungskosten); OLG Koblenz VersR 04, 464 (Vollkasko); LG Marburg 17.1.06, 2 O 80/05, Abruf-Nr. 073449 (Vollkasko).  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2007 | Seite 211 | ID 116269