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  • 01.06.2005 | Unfallschadensregulierung

    Erstattung von UPE-Aufschlägen auch bei fiktiver Abrechnung

    Die vom BGH für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Stundenverrechnungssätzen einer Fachwerkstatt entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für die Frage der Erstattungsfähigkeit von sog. UPE-Aufschlägen, wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen (LG Aachen 7.4.05, 6 S 200/04, Abruf-Nr. 051354).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nachdem der beklagte Versicherer die Abrechnung laut Gutachten um die UPE-Aufschläge gekürzt hatte und das AG Aachen dagegen keine Bedenken hatte, entschied das LG Aachen mit der aus dem (redaktionellen) Leitsatz ersichtlichen Begründung zugunsten des Klägers.  

     

    Praxishinweis

    Zur Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen (Aufschläge auf unverbindliche Preisempfehlungen für die Lieferung von Ersatzteilen) bei fiktiver Abrechnung fehlt nach wie vor eine BGH-Entscheidung, ebenso zum ähnlichen Problem der Verbringungskosten. Die Rspr. der Instanzgerichte ist in beiden Punkten hochgradig uneinheitlich (vgl. die Übersicht bei Richter, SVR 05, 97). In der Herleitung seines Ergebnisses aus der „Porsche-Entscheidung“ des BGH (VA 03, 79, Abruf-Nr. 031071 = NJW 03, 2086) ist dem LG zuzustimmen.  

    Einsender: RA Manfred Mohr, Aachen