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  • 01.05.2006 | Unfallschadensregulierung

    BGH zur Vergütung für Kfz-Sachverständige

    1. Wenn zwischen dem Auftraggeber und dem Sachverständigen eine Vergütung nicht vereinbart ist und eine Taxe nicht besteht, ist die übliche Vergütung geschuldet.  
    2. Eine i.S.d. § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung kann auch bestehen, wenn sich feststellen lässt, dass für vergleichbare Leistungen Vergütungen innerhalb einer bestimmten, begrenzten Bandbreite gefordert und bezahlt werden.  
    (BGH 4.4.06, X ZR 80/05 und X ZR 122/05, Abruf-Nrn. 061057 und 061058, Leitsätze der Redaktion)  

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    In beiden BGH-Fällen herrschte Streit über die Höhe des Sachverständigenhonorars. Nach Meinung beider Berufungsgerichte war eine übliche Vergütung nicht feststellbar, so dass den Sachverständigen ein Bestimmungsrecht nach §§ 316, 315 BGB eingeräumt gewesen sei. Während das LG Berlin eine Orientierung an der Schadenshöhe gebilligt hat, hat das LG Traunstein gegenteilig entschieden und den Zeitaufwand für maßgeblich gehalten. Beide Gerichte müssen jetzt zur Üblichkeit des Honorars nach Maßgabe der BGH-Vorgaben „nachbessern“. Für den Fall des Fehlschlagens erlaubt der BGH eine Ausrichtung an der Schadenshöhe.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 77 | ID 90861