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  • 01.01.2003 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung

    BGH: Strenge Anforderungen an Auswahl und Überwachung von Verrichtungsgehilfen

    | Der Geschäftsherr darf Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Besonders scharfe Maßstäbe sind an seine Sorgfaltspflichten anzulegen, wenn die Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist (BGH 8.10.02, VI ZR 182/01).(Abruf-Nr. 021643) |