01.01.2002 · Fachbeitrag · Unfallschadensregulierung
Auch ein unbrauchbares Gutachten muss bezahlt werden
Die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Gutachtens sind grundsätzlich vom Schädiger auch dann zu ersetzen, wenn das Gutachten unvertretbar objektiv mangelhaft oder unbrauchbar ist (OLG Hamm 8.5.01, 27 U 201/00, DAR 01, 506). (Abruf-Nr. 011215)
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