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  • 27.04.2011 | Unfallschadensregulierung

    Aktuelle Streitfragen rund um die Sachverständigenkosten

    von VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert, Leverkusen

    Das Thema „Sachverständigenkosten“ hat derzeit Konjunktur. Einer der Renner ist Gegenstand des in dieser Ausgabe auf S. 76 vorgestellten Urteils des OLG Düsseldorf vom 15.3.11 zum Ersatz in Quotenfällen. Weitere Brennpunkte ergeben sich aus der Abtretungsproblematik und den noch bestehenden Unklarheiten hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Bewegung ist auch in die Diskussion über die klassische Frage der Erforderlichkeit der Begutachtung(-skosten) gekommen. Neue Strategien der Versicherer zeichnen sich ab. Frage z.B.: Ist im Fall einer Reparatur ein Gutachten überhaupt nötig? Relative Ruhe herrscht dagegen an der Restwert-Regress-Front und in der Honorardiskussion.  

    Abtretungs- und RDG-Problematik

    In der Debatte über die Wirksamkeit von Abtretungen, im Prozess eine Frage der Aktivlegitimation, hat das Urteil des LG Saarbrücken vom 15.10.10, 13 S 68/10, SP 10, 446 (Abruf-Nr. 103893) für Aufregung gesorgt.  

     

    Der Fall

    Die Klage eines SV-Büros aus abgetretenem Recht auf Ausgleich der restlichen Honorarforderung war auf folgende Klausel gestützt:  

     

    „Aus Anlass des oben beschriebenen Schadenfalls habe ich das o.g. Kfz-Sachverständigenbüro beauftragt, ein Gutachten zur Schadenhöhe zu erstellen.  

     

    Ich trete hiermit meine Schadenersatzansprüche aus dem genannten Unfall erfüllungshalber gegen den Fahrer, den Halter und den Versicherer des unfallbeteiligten Fahrzeugs in Höhe der Gutachterkosten einschließlich Mehrwertsteuer unwiderruflich an das Kfz-Sachverständigenbüro ab. Hiermit weise ich den regulierungspflichtigen Versicherer an, die Sachverständigenkosten unmittelbar an das von mir beauftragte Sachverständigenbüro zu zahlen.  

     

    Das Kfz-Sachverständigenbüro ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des Kfz-Sachverständigenbüros aus dem Sachverständigenvertrag gegen mich nicht berührt. Er kann die Ansprüche gegen mich geltend machen, wenn und soweit der regulierungspflichtige Versicherer keine Zahlung oder lediglich eine Teilzahlung leistet.“  

     

    Das LG löste den Fall folgendermaßen:  

     

    • Kein deklaratorisches Anerkenntnis durch Teilregulierung
    Da der bekl. VR einen Teilbetrag des Honorars gezahlt hatte, musste sich das LG zunächst mit der Frage beschäftigen, ob darin ein deklaratorisches Anerkenntnis liegt. Antwort: Nein, weil zur Zeit der (Teil-)Zahlung kein Streit über die Wirksamkeit der Abtretung herrschte. Dazu, ob und inwieweit ein bestimmtes Regulierungsverhalten als Schuldanerkenntnis zu werten ist, siehe VA 09, 113, 115.