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  • 19.02.2009 | Unfallschadensregulierung

    Abrechnung des Fahrzeugschadens nach BGH

    Zwischenzeitlich hat der BGH seine Rechtsprechung zur Abrechnung des Fahrzeugschadens fortgeführt. Nachstehend finden Sie daher die aktualisierte Fassung unserer Arbeitshilfe zur Abrechnung des Fahrzeugschadens (siehe dazu auch VA 08, 24).  

     

    Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) über WBW  

    Grenze: 130 % des ungekürzten WBW: RW spielt keine Rolle (BGH NJW 92, 302)  

    Geschädigter repariert nicht  

    Geschädigter repariert teilweise  

    Geschädigter repariert
    vollständig und fachgerecht
     

    nur WBA (WBW ./. RW)  

    Grundsatz: nur WBA  

    Grundsatz:  

    volle Reparaturkosten  

    (BGH NJW 05, 1108; NJW 92, 1618)  

     

    Ausnahme:  

    Reparatur wertmäßig in einem Umfang, der den WBA übersteigt: Reparaturkosten bis zum WBW  

    (BGH NJW 05, 1110; OLG Düsseldorf VA 06, 55)  

     

    Veräußerung innerhalb von 6 Monaten bei vorgenannter Ausnahme:  

    • bei fiktiver Abrechnung: Rep. kosten nur bis WBA (entspr. BGH VA 09, 19);
    • bei konkreter Abrechnung:
      Rep. kosten nur bis WBA (entspr. BGH NJW 08, 2183)

    Ausnahme:  

    Veräußerung innerhalb
    von 6 Monaten:  

    • bei fiktiver Abrechnung:
      Reparaturkosten nur bis WBA (BGH VA 08, 19)
    • bei konkreter Abrechnung: Reparaturkosten nur bis WBA (BGH NJW 08, 2183)

     

    Beachte:
    6-Monatsfrist ist keine  

    Fälligkeitsvoraussetzung  

    (BGH VA 09, 19)  

    Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) unter WBW und über WBA  

    Grenze: WBW = 100 %  

    Geschädigter repariert nicht  

    (Fahrzeug verkehrssicher)  

    Geschädigter repariert teilweise  

    (Fahrzeug verkehrssicher; Qualität der Reparatur spielt keine Rolle (BGH VA 03, 78 = NJW 03, 2085)  

    Geschädigter repariert
    vollständig und fachgerecht
     

    Grundsatz:  

    Reparaturkosten bis WBW  

    Grundsatz:  

    Reparaturkosten bis WBW  

    Grundsatz:  

    Reparaturkosten bis WBW  

    Ausnahme:  

    Veräußerung innerhalb von 6 Monaten:
    nur WBA  

    (BGH VA 06, 129 = NJW 06, 2179)  

     

    Ausnahme:  

    Veräußerung innerhalb von 6 Monaten:  

    • bei fiktiver Abrechnung: nur WBA (BGH VA 06, 129 = NJW 06, 2179)
    • bei konkreter Abrechnung noch offen

    Ausnahme:  

    Veräußerung innerhalb
    von 6 Monaten:  

    • bei fiktiver Abrechnung: noch offen
    • bei konkreter Abrechnung: Reparaturkosten bis WBW (BGH VA 07, 58 = NJW 07, 588)

    Bei Fahrzeugschaden (= Reparaturkosten + Minderwert) unter WBA  

    in allen Fällen: Reparaturkosten bis WBA (Ausnahme: Neuwagenabrechnung)  

     

    WBW: Wiederbeschaffungswert; WBA: Wiederbeschaffungsaufwand (WBW ./. RW); RW: Restwert  

    © VRiOLG a.D. Dr. Christoph Eggert und RiOLG Hans-Günter Ernst  

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 40 | ID 124550