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  • 24.07.2008 | Unfallhaftpflichtprozess

    Unfall im Ausland, Prozess zu Hause

    Nach Art. 11 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.00 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b EuGVVO kann der Geschädigte, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat hat, vor dem Gericht seines Wohnsitzes eine Klage unmittelbar gegen den Versicherer erheben, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist und der Versicherer seinen Sitz im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates hat (BGH 6.5.08, VI ZR 200/05, Abruf-Nr. 081982).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mit Urteil vom 13.12.07 hat der EuGH (VA 08, 22) über die ihm vom BGH (VA 07, 7) unterbreitete Vorlagefrage entschieden. Darauf gestützt hat der BGH jetzt die Revision gegen das Zwischenurteil des OLG Köln (VA 05, 187) zurückgewiesen. Mit Recht habe das OLG einen Gerichtsstand am inländischen Wohnort des Klägers für die Direktklage gegen den niederländischen Versicherer bejaht. Nach der gem. Art 40 Abs. 1 und 4 EGBGB heranzuziehenden niederländischen Gesetzesvorschrift habe der Kläger einen Direktanspruch gegen den niederländischen Versicherer (vgl. Art. 7 Nr. 2 WAM Gesetz über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 30.5.63).  

     

    Praxishinweis

    Das AG Aachen, das ursprünglich seine internationale Zuständigkeit verneint hat, muss jetzt in die Sache einsteigen. Ebenso die Gerichte, die ihre Prozesse bis zum Abschluss des Pilotverfahrens ausgesetzt haben. Ob eine Direktklage zulässig ist , ist im Einzelfall zu prüfen. Für Italien, England und Tschechien siehe die Hinweise in VA 07, 195. Dort auch zu dem Fall, dass ein Deutscher in Frankreich mit einem in der Schweiz versicherten Fahrzeug kollidiert. Laut OLG Karlsruhe besteht hier (Versicherer mit Sitz in der Schweiz!) keine Möglichkeit, vor dem Heimatgericht zu klagen (VA 07, 195 = DAR 07, 587).