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  • 01.01.2000 · Fachbeitrag · Unfallflucht

    Eingeschränkter Versicherungsschutz bei Unfallflucht

    | Auch eine strafrechtlich nicht geahndete Unfallflucht nach § 142 StGB ist selbst bei eindeutiger Haftungsgrundlage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und berechtigt den Kaskoversicherer zur Leistungsverweigerung und den Kfz-Haftpflichtversicherer zum kleinen limitierten Regress, hier in Höhe von 1.000 DM (BGH, 1.12.99, IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 = DAR 2000, 113). (Abruf-Nr. 000617) |