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  • 19.02.2009 | Überholen

    Verkehrsordnungswidrigkeit „Elefantenrennen“

    Ein bußgeldrechtlicher Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 2 StVG liegt nur vor, wenn der nachfolgende Verkehr konkret nicht nur kurzfristig behindert wird, wobei als Faustregel für Überholvorgänge auf zweispurigen Autobahnen eine Dauer von maximal 45 Sekunden anzunehmen ist (OLG Hamm 29.10.08, 4 Ss OWi 629/08, Abruf-Nr. 090385).

     

    Praxishinweis

    Neue obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der owi-rechtlichen Beurteilung der sog. Elefantenrennen liegt nicht vor. Das OLG Hamm fordert, dass eine konkrete Behinderung des nachfolgenden Verkehrs vorliegen muss. Das muss sich dann aber auch aus den tatrichterlichen Feststellungen ergeben. Darauf muss der Verteidiger achten.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 47 | ID 124552