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  • 01.11.2004 · Fachbeitrag · Überholen

    Begriff des Überholens i.S.d. StGB

    | Der Begriff des Überholens in § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 3 Nr. 2 StGB ist wesentlich weiter als der entsprechende Begriff in § 5 StVO und setzt nicht zwingend voraus, dass sich die beteiligten Verkehrsteilnehmer auf derselben Fahrbahn befunden haben. Der strafrechtliche Tatbestand des falschen Überholens kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn die Verkehrsflächen, auf denen sich die Tat abgespielt hat, ineinander übergehen und der Verkehrsvorgang bei natürlicher Betrachtung als "Überholen" anzusehen ist (OLG Düsseldorf 1.4.04, III-5 Ss 164/04-1/04, Abruf-Nr. 041875). |