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  • 01.03.2006 | Trunkenheitsfahrt

    Betrunkener Fahrlehrer

    Ein alkoholisierter Fahrlehrer, der sich während einer Fahrschulfahrt auf die Bestimmung des Fahrtweges und eine mündliche Korrektur der Fahrweise beschränkt, führt das Fahrzeug nicht i.S.d. § 316 Abs. 1 StGB. Er begeht auch keine Ordnungswidrigkeit gem. § 24a Abs. 1 StVG (OLG Dresden 19.12.05, 3 Ss 588/05, Abruf-Nr. 060350).

     

    Praxishinweis

    Nach der BGH-Rspr. ist nur derjenige Führer eines Fahrzeugs, wer sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind (BGHSt 35, 390). Mündliche Korrektur der Fahrweise der Fahrschülerin fallen – so das OLG Dresden – nicht darunter. Bei § 316 StGB handelt es sich um ein eigenhändiges Delikt. Damit ist eine Strafbarkeit aufgrund mittelbarer Täterschaft, Mittäterschaft sowie Nebentäterschaft ausgeschlossen.  

     

    Das OLG hat auch eine Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG abgelehnt. Zwar werde § 24a StVG dem Wortlaut nach vom Geltungsbereich des § 2 Abs. 15 S. 2 StVG erfasst. Die Bestimmung diene jedoch ausschließlich dem Schutz des Fahrschülers, weil dieser nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist. Jede andere (weitergehende) Auslegung würde zu dem untragbaren Ergebnis führen, dass der Fahrschüler im Falle seiner Alkoholisierung nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG verfolgt werden könnte, weil ausschließlich der Fahrlehrer aufgrund gesetzlicher Fiktion als Führer des Kfz anzusehen wäre.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2006 | Seite 47 | ID 90781