01.09.2005 | Tilgung von Voreintragungen
Verwertungsverbot für Voreintragungen im Verkehrszentralregister
Eine Voreintragung im Verkehrszentralregister darf nur so lange verwertet werden, wie sie nicht getilgt ist. Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister, die Voreintragung unterliegt aber einem Verwertungsverbot (OLG Hamm 3.5.05, 3 Ss 228/05, Abruf-Nr. 051908). |
Sachverhalt
Das AG hat gegen den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften gem. §§ 3 Abs. 3, 49 StVO, 24, 25 StVG eine Geldbuße verhängt und gem. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV unter Verwertung einer Voreintragung im Verkehrszentralregister ein Fahrverbot festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte teilweise Erfolg. Das Fahrverbot ist – unter Beibehaltung der Geldbuße – entfallen.
Entscheidungsgründe
Gegen die Anordnung des Fahrverbots bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Das AG hat nämlich gem. § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV eine Voreintragung verwertet, die bereits tilgungsreif war. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen hatte der Betroffene am 29.7.02 schon einmal die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 29 km/h überschritten. Deswegen ist gegen ihn durch Bußgeldbescheid vom 30.8.02, rechtskräftig seit dem 27.11.02, eine Geldbuße verhängt worden. Diese Eintragung durfte das AG nicht mehr gegen den Betroffenen verwerten. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG beträgt die Tilgungsfrist für Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre, so dass Tilgungsreife am 27.11.04 eingetreten ist. Dem steht die in § 29 Abs. 7 StVG normierte Überliegefrist von drei Monaten bzw. seit dem 1.2.05 von einem Jahr nicht entgegen. Denn nur solange eine Voreintragung nicht getilgt ist, darf sie verwertet werden.
Nach Tilgungsreife und während der Überliegefrist bleibt es zwar bei einer Eintragung im Verkehrszentralregister, die Voreintragung unterliegt aber einem Verwertungsverbot. Die Voreintragung kann nach Ablauf der Tilgungsfrist nicht mehr zu einer Erhöhung des Bußgeldes oder Anordnung eines Fahrverbotes herangezogen werden. Die Überliegefrist soll lediglich verhindern, dass eine Entscheidung aus dem Register gelöscht wird, obwohl eine weitere Entscheidung während der Überliegefrist ergangen, dem Verkehrszentralregister aber noch nicht übermittelt worden ist.
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