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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung

    Vergleich mit Passfoto zur Täteridentifizierung

    Die Bußgeldbehörde kann das bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit aufgenommene Foto zum Zweck der Fahreridentifizierung mit dem bei der Meldebehörde hinterlegten Ausweisfoto vergleichen. Werden beim Abgleich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 2b Abs. 2 und 3 PersAuswG unzureichend beachtet, führt dies nicht zu einem Verfahrenshindernis; in der Regel ergibt sich hieraus auch kein Beweisverwertungsverbot (BayObLG 27.8.03, 1 ObOWi 310/03, rkr. Abruf-Nr. 040150).