01.12.2002 · Fachbeitrag · Täteridentifizierung
Identitätsfeststellung durch Vergleich von Messfoto mit Ausweisbild des Betroffenen
Die Bußgeldbehörde ist nach §§ 46 OWiG, 161 StPO berechtigt, von allen Behörden zum Zweck der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten Auskunft zu verlangen. Dieses Auskunftsrecht, das auf „anderen Gesetzen“ i.S.d. § 22 Abs. 1 PaßG beruht, umfasst auch die Herausgabe eines beim Passregister hinterlegten Lichtbildes des Betroffenen (OLG Stuttgart 26.8.02, 1 Ss 230/02, rkr., zfs 02, 550). (Abruf-Nr. 021523)
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