Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.03.2005 | Strafbefehl

    Beschränkung des Einspruchs

    Auch bei einem Strafbefehl ist die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam, wenn die Feststellungen zum Schuldspruch so knapp und unzulänglich sind, dass sie keine ausreichende Grundlage für die Prüfung des Rechtsfolgenausspruchs bieten, §§ 410, 318 StPO (OLG Hamm 12.12.04, 3 Ss 477/04, Abruf-Nr. 050334).

     

    Praxishinweis

    Folge der Unwirksamkeit der Beschränkung ist, dass das tatrichterliche Urteil insgesamt aufgehoben und die Sache an den Tatrichter zurückverwiesen werden muss.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 51 | ID 90765