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  • 01.10.2008 | Sperrfrist

    Abkürzung der Sperrfrist nach Verkehrstherapie

    Eine 10-stündige anerkannte Verkehrstherapie bei einem Verkehrspsychologen lässt nach einer Trunkenheitsfahrt eines bereits einschlägig vorbelasteten Täters nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen, kann aber zu einer Verkürzung der festzusetzenden Sperre führen (hier: vier Monate Verkürzung (AG Lüdinghausen 15.7.08, 9 Ds 82 Js 2342/08, 70/08, Abruf-Nr. 082617).

     

    Praxishinweis

    Es entspricht der h.M., dass die Teilnahme an einer Nachschulung oder an einer Verkehrstherapie nach einer Trunkenheitsfahrt den gesetzlich vermuteten Eignungsmangel nur ausnahmsweise vollständig ausräumt, sie aber Auswirkungen auf die Dauer der Sperrfrist haben kann (vgl. wegen der Einzelh. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 69 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen). Von daher kann es sich lohnen, wenn der Mandant schon während des Verfahrens an einer solchen Maßnahme teilnimmt. Das gilt offenbar auch für den bereits einschlägig vorbelasteten Täter. Namentlich bei dem müssten an sich strengere Kriterien angelegt werden (vgl. auch § 2a Abs. 5 StVG).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 178 | ID 121715