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  • 01.06.2006 | Schuldrechtsreform/Autokauf

    Rechtsbehelfe im neuen Kaufrecht: Wer die Wahl hat, hat die Qual

    von VRiOLG Dr. Christoph Eggert, Düsseldorf

    „Einem Rechtsanwalt kann grundsätzlich abverlangt werden, dass er die Wortwahl einer Erklärung nach Abwägung der Vor- und Nachteile der zur Auswahl stehenden Vorgehensweisen trifft“ (BGH NJW 06, 1143). Das extrem dichte Gedränge an Rechtsbehelfen bei Mangelhaftigkeit der gekauften Sache bedeutet für den Anwalt des Käufers eine besondere Herausforderung. Was geht und was nicht geht, zeigt die folgende Checkliste.  

     

    Checkliste

    Frage

    Antwort  

    1. Welche Möglichkeiten hat der Käufer, wenn er vor Übergabe des Fahrzeugs von einem Mangel erfährt?

    Die in § 437 BGB aufgezählten Rechtsbehelfe stehen dem Käufer grds. erst nach Übergabe zu. In Sonderfällen soll er schon vorher auf sie zurückgreifen können, z.B. bei einem nicht behebbaren Sachmangel (Beispiel: Auto ist vertragswidrig nicht „unfallfrei“). Generell gilt in der Phase bis zur Übergabe das allg. Leistungsstörungsrecht.  

    2. Kann der Käufer Abnahme und Bezahlung des Autos mit der Begründung verweigern, der Wagen sei mangelhaft?

    Im Fall eines behebbaren Mangels (z.B. Motordefekt) kann er Zahlung und Abnahme bis zur Behebung des Mangels verweigern (§ 320 BGB). Bei einem nur geringfügigen (unerheblichen) Mangel ist § 320 Abs. 2 BGB zu beachten. Bei einem unbehebbaren Mangel entfällt der Kaufpreisanspruch automatisch (§ 326 Abs. 1 S. 1 BGB); ebenso die Abnahmeverpflichtung.  

    3. Welche Aktivrechte hat der Käufer, der den bestellten Wagen noch nicht übernommen hat?

    Sofern die Lieferung eines mangelfreien Fahrzeugs möglich ist, muss er eine Frist setzen. Nach ergebnislosem Ablauf kann er vom Vertrag zurücktreten (§ 323 BGB) und/oder Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) oder Aufwendungsersatz (§ 284 BGB) verlangen.  

    Bei Unmöglichkeit mängelfreier Lieferung stehen ihm diese Rechte direkt (ohne Fristsetzung) zu (§§ 326 Abs. 5, 311a Abs. 2 BGB).  

    4. Kann der Käufer, dem der gekaufte Wagen noch nicht übergeben worden ist, den Vertrag wegen Irrtums über eine Fahrzeugeigenschaft (z.B. Baujahr) anfechten?

    Nein, nach h.M. zum neuen Recht ist die Anfechtung nach § 119 Abs. 2 BGB wegen eines Mangels von Anfang an, d.h. bereits vor dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs, unzulässig (AnwK-BGB/Büdenbender, § 437 Rn 105; noch keine Rspr.!).  

    5. Kann der Käufer vor Übergabe des Fahrzeugs den Vertrag wegen arglistiger Täuschung (z.B. über Unfallfreiheit) anfechten?

    Ja, das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB wird weder vor noch nach Gefahrübergang von den Mängelrechten verdrängt.  

    6. Was ist mit der Haftung aus c.i.c. vor Übergabe: a) bei Vorsatz? b) bei Fahrlässigkeit?

    Bei vorsätzlicher Falschangabe bzw. vorsätzlicher Aufklärungspflichtverletzung besteht ein Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB ohne Einschränkung. Nur im Geltungsbereich der Sachmängelhaftung ist die c.i.c.-Haftung bei bloßer Fahrlässigkeit ausgeschlossen, d.h. in Bezug auf Sachmängel, die nach Übergabe gerügt werden. In der Phase vor Übergabe besteht ein Anspruch aus c.i.c. auch bei mangelbezogener Fahrlässigkeit (str.).  

    7. Welche Passivrechte hat der Käufer nach Übergabe des Fahrzeugs bei einem Sachmangel?

    Er kann die Zahlung des Kaufpreises bis zur Nacherfüllung verweigern (§ 320 BGB); bei einem unerheblichen Mangel ggf. nur teilweise (§ 320 Abs.2 BGB). Beim finanzierten Kauf ist bzgl. des Darlehens § 359 S. 3 BGB zu beachten. Ist Nacherfüllung (in beiden Varianten) unmöglich, entfällt die Zahlungspflicht nicht automatisch (§ 326 Abs. 1 S. 2 BGB). § 320 BGB kommt mangels Anspruchs auf Nacherfüllung nicht zum Zuge. Der Käufer muss sich in angemessener Zeit für einen der in § 437 Nr. 2und 3 BGB aufgezählten Rechtsbehelfe entscheiden. Bis dahin hat er ein Zurückbehaltungsrecht aus § 242 BGB (verhindert Verzugseintritt).  

    8. Welche Aktivrechte hat der Käufer nach Übergabe im Falle eines Sachmangels?

    Es kommen die in § 437 Nrn. 1bis 3 BGB aufgezählten Rechtsbehelfe in Betracht (§ 437 BGB ist keine Anspruchsgrundlage, nur Rechtsgrundverweisung!).  

    9. Stehen die in § 437 BGB genannten Rechtsbehelfe (Anm.: Rücktritt und Minderung sind keine Ansprüche, sondern Gestaltungsrechte!) auf einer Stufe nebeneinander oder gibt es eine Rangordnung?

    Letzteres, denn Rücktritt, Minderung, Schadensersatz statt der Leistung und Aufwendungsersatz nach § 284 BGB setzen – anders als Garantieansprüche nach § 443 BGB – grds. voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat (Vorrang der Nacherfüllung), vgl. BGH VA 06, 57, Abruf-Nr. 060632; zu Einzelheiten der Nacherfüllung s. VA 05, 62 ff.; zur Rechtslage bei Missachtung des Nacherfüllungsvorrangs durch „Selbstvornahme“ s. BGH NJW 05, 1348; NJW 06, 988.  

    10. Wenn die Nacherfüllung grundsätzlich vorrangig ist: Gibt es Ausnahmefälle, also Konstellationen, in denen die grds. sekundären Rechte ohne Fristsetzung direkt geltend gemacht werden können?

    Ja, das Gesetz kennt insgesamt 6 Ausnahmetatbestände: (1) die Unmöglichkeit der Nacherfüllung gem. § 275 Abs. 1 BGB (in beiden Varianten); (2) die berechtigte Nacherfüllungsverweigerung (§§ 440, 439 Abs. 3 BGB); (3) die unberechtigterweise ernsthaft und endgültig verweigerte Nacherfüllung (§§ 440, 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB); (4) das Fehlschlagen der Nacherfüllung (§ 440 BGB); (5) die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung (§ 440 BGB); (6) besondere Umstände i.S.d. §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB.  

    Achtung! Zumal die Fälle 3 und 6 werden restriktiv gehandhabt. Deshalb der Tipp: Im Zweifel Frist setzen.  

    11. Gilt das Erfordernis der Fristsetzung auch beim Verbrauchsgüterkauf?

    Mit Rücksicht auf die EU-Kaufrechtsrichtlinie zweifelhaft ist dies nur für Minderung und Rücktritt, nicht für den Anspruch auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz. Laut BGH hat auch ein Verbraucher das Fristsetzungserfordernis bei sämtlichen sekundären Rechtsbehelfen zu beachten (NJW 06, 613 – Rücktritt; NJW 05, 1348 – Minderung).  

    12. Welche Möglichkeiten hat ein Gebrauchtwagenkäufer bei einem unbehebbaren Mangel, z.B. bei fehlender Unfallfreiheit?

    Da Nacherfüllung weder durch Lieferung eines mangelfreien Autos (nicht austauschbare Speziessache) noch durch Mängelbeseitigung möglich ist, ist ein Nacherfüllungsanspruch ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB). Nach §§ 437 Nr. 2, 326 Abs. 5 BGB kann der Käufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder nach § 441 Abs. 1 BGB den Kaufpreis mindern. Nach § 311a Abs. 2 BGB kann er Schadensersatz statt der Leistung oder stattdessen Ersatz seiner frustrierten Aufwendungen nach § 284 BGB verlangen (zum Verhältnis: BGH VA 05, 149). Mit der Irrtumsanfechtung (§ 119 Abs. 2 BGB) ist er ebenso ausgeschlossen wie mit einem nur auf Fahrlässigkeit gestützten Anspruch aus c.i.c. Anfechtung nach § 123 BGB ist möglich.  

    13. Der Käufer sieht sich über eine Fahrzeugeigenschaft (z.B. das Baujahr) arglistig getäuscht: Welche Möglichkeiten hat er nach Übergabe und welche sind empfehlenswert?

    Handelt es sich um ein Gebrauchtfahrzeug, entfällt bei Unbehebbarkeit des Mangels jegliche Nacherfüllung (wie Frage 12). Bei einem Neuwagen kann auch bei unmöglicher Nachbesserung (z.B. fehlende Fabrikneuheit) Nacherfüllung per Ersatzlieferung möglich sein, so dass der Vorrang der Nacherfüllung grds. zu beachten ist (Fristsetzung). Im Fall der Täuschung kommt jedoch der Ausnahmetatbestand der Unzumutbarkeit (§ 440 BGB) in Frage. Wenn Nacherfüllung von vornherein entfällt oder eine Fristsetzung ausnahmsweise anderweitig entbehrlich ist, hat der Käufer die Wahl zwischen den Sachmängelrechten des § 437 Nrn. 2, 3 BGB und außervertraglichen Rechtsbehelfen, z.B. Anfechtung nach § 123 BGB mit Abwicklungsansprüchen aus § 812 BGB, daneben §§ 823 ff. BGB. Eine wirksame Täuschungsanfechtung entzieht den – im Zweifel besseren – Vertragsansprüchen den Boden (OLG Saarbrücken NJW 05, 906, 908; auch zur örtlichen Zuständigkeit).  

    14. Kann der Käufer nach erklärter Anfechtung noch vom Kauf zurücktreten und Rückabwicklung nach §§ 346 ff. BGB verlangen? Wie ist es umgekehrt?

    Nur eine wirksame Täuschungsanfechtung versperrt den Übergang zur Rückabwicklung nach den §§ 346 ff. BGB. Bei nicht nachweisbarer Arglist ist ein Wechsel also möglich. Hat der Käufer umgekehrt zunächst wirksam den Rücktritt erklärt, hindert die Gestaltungswirkung des Rücktritts nicht den Übergang zu einer Abwicklung nach §§ 812 ff. BGB infolge einer späteren Anfechtung i.S.d. § 123 BGB. Argument: § 142 Abs. 1 BGB.  

    15. Kann der Käufer nach wirksamer Ausübung seines Rücktrittsrechts noch Schadensersatz verlangen: a) statt der Leistung? b) neben der Leistung?

    Nach altem Recht war der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung durch einen wirksamen Rücktritt ausgeschlossen (BGH NJW-RR 06, 279). Heute kann der Käufer Rücktritt und Schadensersatzverlangen jeglicher Art gefahrlos kombinieren (§ 325 BGB). Faktisch hat der große Schadensersatz die Wirkung eines Rücktritts (s. auch § 281 Abs. 5 BGB). Muss der Käufer mit einer erfolgreichen Entlastung rechnen (kein Vertretenmüssen i.S.d. § 276 BGB in Bezug auf den Mangel und das Unterbleiben der Nacherfüllung), ist eine Solo-Nummer „Schadensersatz“ riskant. Zwar ist eine Umdeutung möglich, vorteilhafter ist aber, von Anfang an Rücktritt und Schadensersatz zu kombinieren. Zur Möglichkeit, nach erklärtem Rücktritt auf den kleinen Schadensersatz zu wechseln, s. Derleder, NJW 03, 998, 1001  

    16. Kann der Käufer nach Erklärung des Rücktritts wegen desselben Mangels auf Minderung wechseln und wie ist es umgekehrt?

    Ein Übergang von der einen zur anderen Möglichkeit ist nach Zugang der jeweiligen (Gestaltungs-)Erklärung grds. ausgeschlossen, m.a.W.: Der wirksame Rücktritt schließt die Minderung aus und umgekehrt. Keine Ausschlusswirkung hat eine unwirksame Rücktrittserklärung. Ist z.B. der Rücktritt wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB), kann der Käufer auf eine Umdeutung seines Rücktritts in eine Minderung hinwirken oder nachträglich die Minderung erklären. In der erst zweitinstanzlich geltend gemachten Minderung sieht man eine unzulässige Klageänderung (OLG Jena OLG-NL 03, 285). Zum Übergang von Minderung zum Schadensersatz s. Derleder, NJW 03, 998, 1001.  

    17. Kann der Käufer seine Rechte aus Rücktritt und Minderung im Eventualverhältnis geltend machen?

    Dagegen bestehen – trotz grds. Bedingungsfeindlichkeit eines Gestaltungsrechts – weder mat.-rechtlich noch prozessual durchgreifende Bedenken (aber noch keine BGH-Entscheidung). Empfehlenswert kann eine Hilfsminderung bei unsicherer Beurteilung der Erheblichkeitsfrage sein (§ 323 Abs. 5 S. 2 BGB).  

    18. Entfällt die Bindung an die Gestaltungserklärung (Rücktritt oder Minderung), wenn der Käufer nachträglich weitere Mängel feststellt?

    Eine dem § 475 BGB a.F. vergleichbare Regelung fehlt im neuen Recht. Gute Gründe sprechen dafür, den Übergang von Minderung auf Rücktritt bei einem neu aufgetretenen Mangel zuzulassen (aber Achtung: Nacherfüllungsvorrang, Klageänderung). Tipp für Käuferanwalt: Möglichst alle Mängel en bloc geltend machen. Kein Kleckern!  

    19. Kann der Käufer nach wirksam erklärtem Rücktritt noch Nacherfüllung verlangen und welche Konsequenz hätte das für den Rücktritt?

    Der Anspruch auf (Nach)Erfüllung ist infolge der Gestaltungswirkung des Rücktritts ausgeschlossen. Das einmal begründete Rücktrittsrecht geht nicht dadurch unter, dass der Käufer zunächst weiterhin (Nach)Erfüllung verlangt (BGH NJW 06, 1198).  

    20. Wenn der Käufer die Wahl zwischen Widerruf (z.B. finanzierter Kauf oder Fernabsatz) und Rücktritt hat, wie sollte er sich entscheiden?

    Mit dem Widerruf kann der Käufer den Vertrag i.d.R. einfacher und sicherer „kippen“. Der Rücktritt ist grds. subsidiär (s. Fragen 9, 10) und vom Nachweis eines (erheblichen) Mangels abhängig. Der Nachteil der Widerrufslösung liegt in der Wertersatzpflicht (§ 357 Abs. 3 BGB ), vgl. Reinking/Eggert, 9. Aufl., Rn. 142.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 98 | ID 90909