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  • 01.04.2005 | Schuldrechtsreform

    Verbraucher trickst sich selbst aus

    Dem Käufer, der dem Verkäufer einen gewerblichen Verwendungszweck der Kaufsache vortäuscht, ist die Berufung auf die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf (§§ 474 ff. BGB) verwehrt (BGH 22.12.04, VIII ZR 91/04, ZGS 05, 114, Abruf-Nr. 050511).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger kaufte vom Beklagten, einem Kfz-Händler, am 5.10.02 einen gebrauchten Fiat Barchetta. Abweichend von der Absicht des Klägers, das Fahrzeug privat zu nutzen, enthält der Vertrag folgende „Sondervereinbarung“: „Keine Gewährleistung. Händlergeschäft. .....“ Diesen Passus hatte der Verhandlungsführer des Klägers handschriftlich in den Kaufvertrag aufgenommen. Hintergrund war, dass der Beklagte nur an einen Händler verkaufen wollte, gegenüber dem er die Gewährleistung ausschließen konnte. In der Annahme, der Kläger sei ein Händler und kein Verbraucher, lieferte der Beklagte den Wagen aus. Als der Kläger technische Mängel reklamierte, kam es zum Streit über die Wirksamkeit des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Der Kläger nahm nunmehr die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf für sich in Anspruch und forderte die Rückabwicklung des Kaufs. Seine Klage blieb in sämtlichen Instanzen erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hat die vom OLG Koblenz zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen. Ein vereinbarter Gewährleistungsausschluss habe trotz der Verbraucherschutzvorschrift des § 475 Abs. 1 BGB Bestand, wenn der Vertragspartner des Verkäufers diesem bei Vertragsschluss einen gewerblichen Verwendungszweck vortäusche. In einem solchen Fall griffen die §§ 474 ff. BGB nicht. Allerdings lasse der Wortlaut des § 13 BGB nicht erkennen, ob der Geschäftszweck, von dem die Verbrauchereigenschaft nach §§ 13, 474 BGB abhänge, subjektiv oder objektiv zu bestimmen sei. Diese Grundsatzfrage hat der BGH dahinstehen lassen. Jedenfalls seien die §§ 474 ff. BGB unanwendbar, wenn ein Verbraucher wahrheitswidrig als Gewerbetreibender auftrete und dadurch den Unternehmer / Verkäufer täusche. Das folge aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem, so der BGH, Vorrang vor dem Interesse des unredlichen Vertragspartners gebühre.  

     

    Praxishinweis

    Es gehört zu den unsozialen Folgen der Schuldrechtsreform, dass viele Verbraucher gebrauchte Kfz nicht mehr dort kaufen können, wo sie früher gerne gesehene Kunden waren. „Verbraucher? Nein danke!“ – sagt so mancher Händler und wartet lieber auf einen professionellen Abnehmer, mit dem er einen Gewährleistungsausschluss vereinbaren kann. Da der Drang zum Wunschauto häufig stärker ist als der rechtliche Skrupel, haben etliche Verbraucher die Variante gewählt, mit der auch der Kläger an den Fiat-Sportwagen gelangen wollte. Dass solche Pseudo-Händler jeglichen Verbraucherschutz verwirkt haben, liegt auf der Hand und ist jetzt durch den BGH ein für allemal klargestellt. Bleibt die Frage nach der Darlegungs- und Beweislast. Im Streitfall ist darüber Beweis erhoben worden, ob dem Beklagten die Verbrauchereigenschaft des Klägers bekannt war. Kenntnis wurde verneint und damit eine Täuschung des Beklagten bejaht. Wäre ihm der wahre Status des Klägers bekannt gewesen, hätte sich das Blatt wohl zu dessen Gunsten gewendet. Das musste der BGH ebenso wenig entscheiden wie die non-liquet-Situation in der Kenntnisfrage.