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  • 01.11.2005 | Rotlichtverstoß

    Feststellungen beim qualifizierten Rotlichtverstoß

    Bei Annahme eines qualifizierten Rotlichtverstoßes muss der Tatrichter für das Rechtsbeschwerdegericht nachprüfbar darlegen, dass seine Überzeugung auf tragfähigen tatrichterlichen Erwägungen beruht. Die Schlussfolgerungen dürfen sich nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich nicht mehr als einen schweren Verdacht begründen (OLG Brandenburg 8.6.05, 1 Ss (OWi) 92 B/05, Abruf-Nr. 052800).

     

    Entscheidungsgründe

    Der Tatrichter kam unter Zugrundelegung der Zeugenangaben zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass der Betroffene sein Kfz nach kurzzeitigem Anhalten vor Passieren der Haltelinie erst wieder in Bewegung setzte, als die Lichtzeichenanlage auf Rotlicht umschaltete. Der Rechtsmittelführer wechselte dabei zunächst auf die rechte Richtungsfahrspur, die ihm noch eine freie Einfahrt in den Kreuzungsbereich ermöglichte, und überquerte erst anschließend die Haltelinie der Kreuzung. Dass ein solches Verkehrsmanöver mehr als eine Sekunde Zeit in Anspruch nimmt, folgt bereits aus seiner Natur. Dementsprechend ist die – naturgemäß wegen des menschlichen Zeitgefühls ungenaue und mit einem erheblichen Fehlerrisiko behaftete – Schätzung der Rotlichtdauer durch den Zeugen (2 bis 3 Sekunden) ohne weiteres überzeugend. Jedenfalls kann der Senat unter Berücksichtigung der rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsvorgänge zur Tatzeit ausschließen, dass der Betroffene die Lichtzeichenanlage zu einem Zeitpunkt passierte, als diese weniger als eine Sekunde lang Rotlicht abgestrahlt hatte.  

     

    Praxishinweis

    Mit den Anforderungen an die Feststellungen bei einem qualifizierten Rotlichtverstoß hat sich zuletzt auch das OLG Köln NJW 04, 3439; VRS 106, 214) auseinander gesetzt. „Verkehrsrecht aktuell“ hat über den Rotlichtverstoß ausführlich in VA 02, 41, berichtet.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 194 | ID 91086