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  • 01.11.2006 | Rotlichtverstoß

    Berücksichtigung von Toleranzwerten bei der Feststellung der Rotlichtzeit

    1. Alle spätestens seit Januar 2004 von der PTB zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die dem Betroffenen vorwerfbare Rotzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu subtrahieren sind. Dies gilt für folgende Anlagen (Stand: 24.4.06): MULTANOVA MultaStar RLÜ, MULTANOVA MultaStar-Kombi, MULTANOVA MultaStar C (Zulassungsinhaber jeweils: ROBOT Visual Systems GmbH), TC RG-1 (Gatsometer BV), DiVAR (TRAFCOM COMMERCIAL ENTERPRISES INC).  
    2. Bei allen anderen (früher zugelassenen) Geräten ist diejenige Fahrzeit von der angezeigten Rotzeit zu subtrahieren, die das gemessene Fahrzeug vom Überfahren der Haltelinie bis zu der Position benötigte, die auf dem (ersten) Messfoto abgebildet ist (mit Möglichkeiten zur Berechnung der zu subtrahierenden Fahrzeit).  
    3. Nur bei den nachfolgenden drei Geräten ist zusätzlich zu dem unter Ziffer 2. beschriebenen Abzug noch eine weitere – gerätespezifische – Toleranz von 0,2 Sekunden zu berücksichtigen: TRAFFIPAX TraffiPhot II (ROBOT Visual Systems GmbH), Rotlicht-Überwachungsanlage von TRUVELO Deutschland, MULTAFOT (Multanova AG).  
    (OLG Braunschweig 2.8.06, 2 Ss (B) 38/04, Abruf-Nr. 062945)  

     

    Praxishinweis

    Bislang war noch nicht entschieden, bei welchen Rotlichtüberwachungsanlagen welche Toleranzen zu berücksichtigen sind. Deshalb hatte das OLG Braunschweig von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt Braunschweig und Berlin (PTB), die für die Zulassung der Anlagen zuständig ist, eine entsprechende Auskunft eingeholt (siehe Leitsatz). Die Frage des Toleranzwertes kann für den Betroffenen entscheidend sein bei Rotlichtverstößen nach Nr. 132.2 BKatV. Denn ein zu berücksichtigender höherer Toleranzwert kann dazu führen, dass von weniger als eine Sekunde Rotlichtzeit auszugehen und deshalb schon auf der Tatbestandsebene das Vorliegen der Nr. 132.2 BKatV zu verneinen ist (zum Rotlichtverstoß s. auch Burhoff VA 03, 25).  

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 196 | ID 91105