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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Rotlichtverstoß

    Atypischer Rotlichtverstoß

    | Die in Nr. 34 2 BKatV vorgesehene Ahndung ist nicht bereits bei jedem Rotlichtverstoß indiziert. Die Regelung will nämlich nur den Kraftfahrer erfassen, der das Wechsellichtzeichen missachtet und die Haltelinie passiert, obwohl sich bereits Querverkehr in dem durch Rotlicht gesperrten Fahrbahnbereich befindet, und daher im Regelfall eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu unterstellen ist. Eine abstrakte Gefährdung ist allerdings ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Rotlichtverstoßes andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls nicht in den geschützten Bereich der Kreuzung eindringen durften, weil die Fahrspuren für den Querverkehr bzw. auch die Fußgängerfurten gesperrt waren (KG 22.11.00, 3 Ws (B) 559/00; rkr.). (Abruf-Nr. 010473) |