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  • 01.10.2005 | Rechtsbeschwerde

    Begründung der Rechtsbeschwerde

    Wird als Beschränkung der Verteidigung die Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht (§§ 147, 228 StPO) gerügt, so ist zur ausreichenden Begründung der Verfahrensrüge die konkret-kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun (OLG Hamm 25.5.05, 2 Ss OWi 261/05, Abruf-Nr. 052587).

     

    Praxishinweis

    Nach Auffassung des OLG Hamm gehört zum ausreichenden Vortrag zumindest, dass nach Einsichtnahme in die Aktenbestandteile, die in der Verhandlung vorenthalten wurden, ein konkretes Ergebnis (etwa Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Verhandlung, der durch Gerichtsbeschluss abgelehnt worden ist) für den Fall vorheriger vollständiger Akteneinsicht vorgetragen wird (hierzu BGH NStZ-RR 04, 50).  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 183 | ID 91046