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  • 01.01.2007 | OWi-Verfahren

    Auslagenerstattung nach Verfahrenseinstellung

    Teilt der Betroffene den Namen des Fahrzeugführers erst nach Erlass des Bußgeldbescheides mit, so ist ein Absehen von der Übernahme der notwendigen Auslagen durch die Staatskasse nach Verfahrenseinstellung ermessensfehlerhaft, wenn es sich bei dem Fahrer um den Bruder des Betroffenen handelte, §§ 62, 108 Abs. 1, 109a Abs. 2 OWiG (AG Lüdinghausen 10.11.06, 10 Owi 107/06, Abruf-Nr. 063466).

     

    Praxishinweis

    Gem. § 109a Abs. 2 OWiG kann nur dann davon abgesehen werden, die Kosten des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn diese Auslagen durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätten vermieden werden können. Die Entscheidung nach § 109a Abs. 2 OWiG steht im Ermessen der Verfolgungsbehörde oder des Gerichts. Die Ermessensausübung muss darauf abstellen, ob der Betroffene vernünftige und billigenswerte Gründe für sein Verhalten hatte und ob ein früheres Vorbringen ihm möglich und zumutbar war (OLG Hamm MDR 77, 1042). Billigenswerter Grund ist nach hM der Schutz eines nahen Angehörigen vor Verfolgung (Göhler, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 109a Rn. 13 je m.w.N.). Für das Verfahren muss der Verteidiger darauf achten, dass der gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. §§ 108 Abs. 1, 62 OWiG binnen zwei Wochen seit Zustellung eingelegt werden muss.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 15 | ID 90699