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  • 23.05.2008 | Öffentlicher Straßenverkehr

    Straßenverkehrsrecht: Begriff der Öffentlichkeit

    Für den Begriff „Öffentlichkeit“ i.S. des Verkehrsstrafrechts kommt es darauf an, ob der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. ob er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann (OLG Hamm 4.3.08, 2 Ss 33/08,Abruf-Nr. 081485).

     

    Sachverhalt

    Der Angeklagte ist vom AG wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Dagegen hat er Revision eingelegt, mit der er geltend macht, den amtsgerichtlichen Feststellungen sei nicht ausreichend zu entnehmen, dass er im öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe. Die Revision hatte Erfolg.  

     

    Entscheidung

    Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen ist und auch so benutzt wird. Entscheidend ist, wie eng der Kreis der Berechtigten umschrieben ist. Insoweit sind die für Betriebsgelände geltenden Grundsätze auf den privaten Bereich entsprechend anzuwenden. Danach sind hier die tatsächlichen Feststellungen des AG nicht ausreichend. Diesen lässt sich nicht entnehmen, dass der Bereich, in dem sich die Tat ereignet haben soll, der Allgemeinheit zugänglich ist, d.h. dass er von einem zufälligen Personenkreis genutzt werden kann. Dagegen sprechen schon die Abtrennung des Mieterparkplatzes mit einer Sperre von der Straße und der Umstand, dass offenbar jedem Mieter ein besonderer Parkplatz zugewiesen ist. Auch der Umstand, dass ggf. Besucher der Mieter deren Parkplatz nutzen können, macht diesen Bereich nicht „öffentlich“. Denn auch die Besucher wären nicht ein „zufälliger Personenkreis“, sondern ein Personenkreis, der sein Nutzungsrecht von dem Mieter ableitet.  

     

    Praxishinweis

    Der Begriff der Öffentlichkeit gehört zu den sog. straßenverkehrsrechtlichen Grundbegriffen. Er hat für alle Verkehrsstraftaten Bedeutung und darüber hinaus auch für die Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie z.B. § 24a StVG. Nur wenn die Taten im öffentlichen Verkehrsraum begangen wurden, ist eine straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtliche Verfolgung möglich. Für den Mandanten kann es sich „lohnen“, wenn sich der Verteidiger mit den Anforderungen der Rechtsprechung an diesen Begriff auseinandersetzt. Nachstehend daher die erforderlichen Kontrollfragen (vgl. auch Burhoff in: Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 4. Aufl., 2008, Teil 6 Rn. 98 ff.):