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  • 01.01.2006 | Nötigung

    Dichtes Auffahren mit Lichthupe keine Nötigung?

    Kurzzeitiges dichtes Auffahren – auch unter Betätigung der Lichthupe – erfüllt den Nötigungstatbestand regelmäßig noch nicht, ebenso wenig wie kurzes Bedrängen des Aufschließenden in offensichtlicher Überholabsicht bei Zurücklegung einer Strecke von nur wenigen 100 Metern (OLG Hamm 18.8.05, 3 Ss 304/05; Abruf-Nr. 053407).

     

    Praxishinweis

    Das OLG hat außerdem darauf hingewiesen, dass der Tatrichter in seinem Urteil die Intensität der Nötigungshandlung nachprüfbar darstellen muss. Dazu sei die Angabe der Länge der Fahrstrecke oder die Dauer der Einwirkung des Zwangsmittels erforderlich (hierzu OLG Hamm 11.8.05, 4 Ss 308/05; Abruf-Nr. 053405). Zudem sei eine Nötigungshandlung im Straßenverkehr erst verwerflich, wenn sich das Handeln massiv und ohne vernünftigen Grund darstellt, etwa bei Schikane, Mutwillen, Erziehungsabsicht oder beharrlicher Reglementierung aus Ärger und eigensüchtigen Motiven.  

     

    Zur Nötigung im Straßenverkehr siehe auch den Schwerpunktbeitrag in VA 05, 70 ff.  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2006 | Seite 16 | ID 90684