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  • 01.09.2006 | Nachschulung

    Abkürzung der Sperrfrist infolge Teilnahme an einer Nachschulung

    Es stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, wenn die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung nicht automatisch zu einer Verkürzung der Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 7 StGB führt, sondern bei ausgeprägter Alkoholgewöhnung und fortdauerndem Alkoholkonsum über ein verbal bekundetes Problembewusstsein hinaus ein Nachweis der tatsächlichen und nachhaltigen Bewältigung des Alkoholproblems über einen längeren Zeitraum als erforderlich angesehen wird (BVerfG 20.6.06, 2 BvR 1082/06, Abruf-Nr. 062273).

     

    Praxishinweis

    Nach h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung führt allein die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung nicht automatisch zur Verkürzung der Sperrfrist. Vielmehr müssen bei hohen Blutalkoholkonzentrationen besondere Umstände hinzutreten (vgl. u.a. LG Hildesheim DAR 04, 110; LG Kassel DAR 92, 32; s. auch LG Flensburg DAR 05, 409). Das BVerfG bewegt sich auf dieser Linie der fachgerichtlichen Rechtsprechung. Wir haben über die Abkürzung der Sperrfrist in VA 02, 74 ff., berichtet.