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  • 24.08.2009 | Mobiltelefon im Straßenverkehr

    Mobiltelefon-Benutzung mit entladenem Akku

    Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert (OLG Köln 14.4.09, 83 Ss OWi 32/09, Abruf-Nr. 092596).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Nach § 23 Abs. 1a StVO ist dem Fahrzeugführer die Benutzung eines Mobiltelefons untersagt, wenn er dieses hierfür aufnimmt oder hält. Die Frage, was unter Benutzung zu verstehen ist, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch eine Vielzahl von Entscheidungen hinreichend geklärt. Danach unterfällt letztlich nur das Aufnehmen des Geräts, um es lediglich von einem Ablageort an einen anderen zu legen, nicht unter den Begriff der Benutzung. D.h., dass es sich bereits um ein Benutzen handelt, wenn das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird, um ggf. einen Kommunikationsvorgang nur vorzubereiten. Nicht erforderlich sei, dass tatsächlich eine Telefonverbindung hergestellt werde. Da bereits das bloße Aufnehmen und Halten des Geräts in der Absicht zu telefonieren die Gefahr der Ablenkung und Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit begründet, ist es für den Ordnungswidrigkeitentatbestand auch ohne Bedeutung, ob das Gespräch nicht zustande komme, weil etwa der Angerufene nicht erreichbar oder das Handy - aus welchen Gründen auch immer- nicht betriebsbereit sei.  

     

    Praxishinweis

    Wir haben über die mit der Benutzung des Mobiltelefons im Straßenverkehr zusammenhängenden Fragen in VA 06, 28 und PA 07, 14 berichtet (vgl. dazu auch VRR 08, 14 und Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 2. Aufl., 2008, Rn. 1973 ff.). Seitdem hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung dahin verfestigt, dass sich die Frage der Benutzung allein danach richtet, ob das Mobiltelefon in der Hand gehalten wird oder nicht (vgl. OLG Stuttgart VA 08, 208). Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Verbindung zustande gekommen ist oder zustande kommen kann. Die Einlassung „Akku leer“ hilft also nicht.