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  • 25.06.2009 | Mietwagenkosten

    Übersicht über die neueste Rechtsprechung zum Aufschlag auf den „Normaltarif“

    Von Null bis 30 Prozent reichen die pauschalen Zuschläge, welche die Gerichte bei der Abrechnung von unfallbedingten Mietwagenkosten zusprechen. Mal gehen 20 oder 25 Prozent glatt durch („Unfall = Zuschlag“), mal werden 30 Prozent bewilligt, mitunter ist aber auch der reine „Normaltarif“ das Ende der Fahnenstange. Fazit nach Auswertung von rund 300 Entscheidungen allein aus 2009: Es herrscht ein heilloses Durcheinander, sogar bei ein und demselben Gericht (z.B. OLG Köln). Die folgende Rechtsprechungsübersicht (nur OLG und LG) macht die unterschiedliche Gerichtspraxis deutlich (Anschluss an VA 09, 23).  

     

    Übersicht I: Aufschlag anerkannt

    Höhe  

    Gericht  

    Begründung  

    30 %  

    Thüringisches OLG  

    18.2.09, 9 U 473/08  

    Hinweis nach § 522 ZPO  

    Hinweis auf Thüringisches OLG 26.4.07, 1 U 216/06, (30 Prozent allein wegen Vorfinanzierungskosten)  

    30 %  

    LG Heidelberg  

    23.4.09, 3 O 11/08  

    Vertragspreis 30 Prozent über Normaltarif: „nach der Instanzrechtsprechung noch angemessen“  

    30 %  

    LG Mühlhausen 16.2.09, 2 S 249/08, Hinweis nach § 522 ZPO  

    Unfallbedingte Mehrleistungen (keine Sicherheitsleistungen und Vorauszahlungen)  

    25 %  

    LG Ansbach  

    28.11.08, 2 O 1168/07  

    „In Rechtsprechung anerkannt, dass das Unfallersatzgeschäft generell solche Aufschläge rechtfertigt“; Einzelnachweis nicht verlangt  

    20 %  

    OLG Köln  

    20.4.09, 13 U 6/09,  

    Hinweis nach § 522 ZPO  

    Es genüge, dass typischerweise Mehrkosten anfallen; für das Gegenteil sei der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig  

    20 %  

    OLG Nürnberg  

    10.2.09, 1 U 1878/08  

    Erbringung unfallspezifischer Mehrleistungen: keine Kreditkarte, Bitte um Stundung, Quotenunsicherheit (Schwacke 07 anerkannt)  

    20 %  

    LG Aachen  

    5.3.09, 12 O 388/07  

    Pauschalaufschlag unabhängig von den Einzelumständen (wie OLG Köln VA 07, 76); Schwacke 07 anerkannt  

    20 %  

    LG Bonn  

    10.3.09, 18 O 263/08  

    typisierende Betrachtung wie OLG Köln VA 07, 76  

    20 %  

    LG Bonn  

    30.1.09, 10 O 456/07  

    Wie OLG Köln VA 07, 76; Hinweis auf Gesprächsprotokoll GDV/BAV v. 29.9.06  

    20 %  

    LG Dortmund  

    5.2.09, 4 S 148/08  

    „Zur Bemessung des durchschnittl. Werts der Mehrleistung bei der Vermietung von Unfallersatzfahrzeugen .... angemessen“  

    20 %  

     

    LG Dresden  

    5.2.09, 7 S 241/07  

    „Betriebswirtschaftlich gerechtfertigt“, kein Einzelnachweis  

    20 %  

    LG Essen  

    17.2.09, 3 O 329/07  

    „Unwägbarkeitszuschlag“  

    20 %  

    LG Koblenz  

    14.5.09, 14 S 6/08  

    Aufschlag nicht bei jedem Unfall, wohl aber bei Erbringung unfallbedingter Leistungen, wobei entscheidend sei, dass überhaupt welche erbracht werden, nicht in welchem Umfang  

    20 %  

    LG Köln  

    28.4.09, 11 S 116/08  

    “Aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif ….“; was grds. nicht mehr im Streit stehe; Bekl. rechne selbst mit 20 % +  

    20 %  

    LG Mönchengladbach  

    20.1.09, 5 S 110/08  

    Typisierende Betrachtung wie OLG Köln VA 07, 76  

    20 %  

    LG Stuttgart  

    27.5.09, 5 S 5/09  

    Pauschaler „Risikozuschlag“, der im Ermessen des AG steht; nur beschränkt nachprüfbar  

    10 %  

    LG Ulm  

    31.3.09, 4 O 80/09  

    “Sicherheitszuschlag”  

     

     

    Übersicht II: Aufschlag abgelehnt

    Gericht  

    Begründung  

    OLG Hamburg 15.5.09, 14 U 175/08  

    Kein Zuschlag von 30 Prozent, wie von Vorinstanz bejaht, weil Unzugänglichkeit eines „Normaltarifs“ nicht bewiesen  

    OLG Köln  

    3.3.09, 24 U 6/08  

    Lt. BGH komme ein pauschaler Aufschlag außer in Eil- oder Notsituationen nur in Betracht, wenn der Geschädigte seiner Erkundigungspflicht nachweislich genügt habe; hier mangels Sachvortrags verneint  

    OLG Köln  

    11.2.09, 2 U 102/08  

    Die Berechtigung eines pauschalen Aufschlags für unfallbedingte Mehrkosten sei konkret aufzuzeigen.  

    Hinweis: Andere Senate des OLG Köln sind großzügiger, z.B. der 19. (VA 07, 76), der 4. (4.4.08/15.7.08, 4 U 1/08), der 6. (NZV 09, 145 - Normaltarif lt. Fraunhofer + 20 %) und der 13. ZS (s.o.)  

    LG Aachen  

    16.1.09, 2 S 106/08  

    Keine Eil- oder Notsituation, deshalb kein Angewiesensein auf unfallbedingte Mehrleistungen  

    LG Freiburg  

    7.5.09, 3 S 63/09  

    „Ein Zuschlag von 20 Prozent ist ... im Regelfall nicht zu machen“ (ebenso LG Freiburg 13.1.09, 9 S 78/08)  

    LG München II  

    10.3.09, 2 S 2753/08  

    Nur Normaltarif auf Schwacke-Basis; bei Beachtung der Erkundigungspflicht zugänglich; Kreditkartenbesitz unstrittig; Kontoüberziehung kein Entlastungsgrund  

    LG Köln  

    10.2.09, 11 S 33/08  

    Normaltarif erwiesenermaßen zugänglich  

    LG Gera  

    18.2.09, 1 S 58/08  

    Normaltarif lt. Schwacke 06 ohne Aufschlag, weil schon nicht vortragen, dass keine EC-Karte zur Verfügung gestanden habe (für Fze der Gruppe 1 und 2 genüge sie); kein Vortrag zur finanziellen Situation; im Übrigen Verletzung der Erkundigungspflicht (bei nur 4 ½ Stunden zwischen Unfall und Anmietung!)  

    LG Karlsruhe  

    24.4.09, 9 S 311/08  

    Normaltarif lt. Schwacke 07 + Nachtzuschlag von 64 EUR, kein pauschaler Aufschlag, da „sonstige unfallspezifische Leistungen ... weder ersichtlich noch vorgetragen“.  

     

     

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2009 | Seite 116 | ID 127925